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Die Verpflichtung, allen Mitarbeitern einen Altersversorgungsvertrag anzubieten, kann sich auch aus betrieblicher Übung ergeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Der Arbeitgeber – eine Landesbank – hatte seit 1972 sämtlichen Beschäftigten, die bestimmte Voraussetzungen (Dienstzeit etc.) erfüllten, einen Altersversorgungsvertrag angeboten. Anfang des Jahres 2009 beschloss er, dies künftig nicht mehr zu tun. Einem Mitarbeiter, der die Voraussetzungen am 1. Januar 2010 eigentlich erfüllte, wurde entsprechend kein Versorgungsvertrag angeboten. Er zog vor Gericht, weil er meinte, er hätte sehr wohl einen Anspruch darauf.
Der Mitarbeiter hatte Recht, entschieden die Richter. Aufgrund der jahrelangen gleichförmigen Praxis war bei der Bank eine betriebliche Übung entstanden. Diese bestand auch bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters am 1. Januar 1990 im Unternehmen.
Da er die an das Angebot geknüpften Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, hat er laut Urteil einen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Beklagte erworben. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, auch diesem Mitarbeiter einen Altersversorgungsvertrag – wie es vorherige Praxis war – anzubieten.