Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung wie eine Berufskrankheit

Kann eine posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters wie eine Berufskrankheit anerkannt werden? Darum ging es in diesem Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025, L 8 U 3211/23 ZVW

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Redaktion
Stand:  13.1.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Ein Rettungssanitäter war fast 30 Jahre im Dienst und in dieser Zeit immer wieder bei extremen Situationen eingesetzt. Dazu gehören der Amoklauf von Winnenden, Bahnunglücke sowie schwere Unfälle und Suizide von Kollegen. Nach einzelnen Einsätzen entwickelte der Rettungssanitäter zunächst akute Belastungsreaktionen. Dies sind kurzfristige psychische Ausnahmereaktionen auf ein extrem belastendes Ereignis. Seit 2016 litt er an einer posttraumatische Belastungsstörung in klinisch schwerer Ausprägung. Seine Tätigkeit als Rettungssanitäter musste er aufgeben. 

Er verlangt die Anerkennung als Berufskrankheit, um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte ab: Die Erkrankung sei nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt. Auch die Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ wurde dort abgelehnt. Der Rettungssanitäter zog vor Gericht.

Das entschied das Gericht

Am Ende wurde die posttraumatische Belastungsstörung des Rettungssanitäters vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt. Aber bis dahin war es ein langer Weg. Denn zunächst blieb seine Klage auch vor diesem Gericht erfolglos. Erst das Bundessozialgericht brachte 2023 die Wendung (2 U 11/20 R): Es stellte klar, dass eine posttraumatische bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Krankheiten gehört. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko von traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt.  

Der Fall wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Denn ob die Einsätze im konkreten Fall tatsächlich die posttraumatische Belastungsstörung verursacht hatten, das musste noch genauer geprüft werden. Das Gericht kam erst nach weiteren medizinischen Ermittlungen zum Ergebnis, dass die posttraumatische Belastungsstörung des Mannes als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt wird. Die einzelnen Belastungen hätten sich nicht isoliert ausgewirkt, sondern sich schrittweise aufaddiert. 

Bedeutung für die Praxis

Die Anerkennung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist für Betroffene finanziell ein Vorteil, z.B. bei Heilbehandlung, Rehabilitation und Wiedereingliederung sowie möglicherweise Verletztenrente. Allerdings ist die Anerkennung nicht immer einfach. So gab es im Jahr 2024 knapp 90.800 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit, davon wurden lediglich rund 26.900 Fälle anerkannt. Bei allen anderen erfolgte eine Ablehnung, weil entweder keine entsprechende Gefährdung am Arbeitsplatz nachgewiesen oder kein Zusammenhang zwischen einer solchen Schädigung und der Erkrankung festgestellt werden konnte. (cbo) 

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