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Ordnet ein Arbeitgeber Quarantäne für einen Arbeitnehmer an, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich weiter Anspruch auf Zahlung seines vollen Lohns. Der Arbeitgeber wird nur dann von seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung befreit, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet.
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 24. November 2020, 5 Ca 2057/20
Ein Arbeitnehmer war bis zum 15. März 2020 in seiner Ferienwohnung in Tirol in Österreich. Nachdem Tirol am 13. März 2020 vom Robert Koch Institut als Risikogebiet eingestuft wurde und die Bundesregierung am 16. März 2020 einen Lockdown für Deutschland ab dem 22. März 2020 beschlossen hatte, schickte der Arbeitgeber den Urlaubsrückkehrer in Quarantäne. Der Arbeitnehmer sollte zwei Wochen zu Hause bleiben. Zur Begründung führte der Arbeitgeber vor allem die Einstufung Tirols als Risikogebiet an. Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung. Mit der Klage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Verrechnung der durch die Quarantäne ausgefallen Arbeitszeit mit entsprechenden Positivsalden.
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber habe sich im Annahmeverzug befunden (§ 615 Satz 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach könne der Arbeitnehmer Vergütung verlangen, wenn er seine Arbeitsleistung anbiete und der Arbeitgeber diese nicht annehme. Das gelte entsprechend, wenn der Arbeitgeber das Risiko für den Arbeitsausfall trage. So sei es auch hier: Es habe weder eine behördliche Quarantäneanordnung noch eine Betriebsstilllegung gegeben. Ordnet der Arbeitgeber dann selbst eine Quarantäne an, so sei er weiterhin zur vollen Lohnzahlung verpflichtet. Das Gesetz verlagere in diesen Fällen das Risiko auf den Arbeitgeber.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 10 Sa 53/2 (Stand: 16. März 2021). (cva)