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Ein Arbeitgeber kann nicht allein aufgrund seines Weisungsrechts einem Arbeitnehmer einseitig eine Telearbeit zuweisen. Weigert sich der Arbeitnehmer, im Home-Office zu arbeiten, ist eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung unwirksam.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018, 17 Sa 562/18
Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag gab es keine Regelungen zu einer möglichen Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitnehmer weigerte sich. Deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Auch das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitnehmer sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines Weisungsrechts einseitig zuweisen. Telearbeit unterscheide sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die vor Ort im Betrieb ausgeführt werde. Zwar können Arbeitnehmer an Telearbeit – z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf – interessiert sein, dadurch werde allerdings nicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers erweitert.