Auch Amateur-Fußballer sind unfallversichert

Bei der Feststellung, ob es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist die Entgelthöhe nicht entscheidend.

Sozialgericht Trier, Anerkenntnis vom 06. Juli 2016, S 5 U 141/15

Stand:  17.10.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war als Vertragsspieler nach der Spielordnung des DFB bei einem Fußballverein beschäftigt. Hierfür erhielt er 250 Euro monatlich. In einem Meisterschaftsspiel zog er sich erneut einen Kreuzbandriss zu. Nach Ansicht des Fußballers war dies ein Arbeitsunfall. Der Träger der Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab mit dem Argument, dass keine dem Versicherungsschutz unterfallende Tätigkeit vorliege. Denn die monatliche Vergütung stehe in keinem angemessen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von 35 Stunden pro Monat. Gerade mit Blick auf den Mindestlohn käme man zwangsläufig zu diesem Ergebnis. Es handele sich daher lediglich um einen Unfall im unversicherten Freizeitsport. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die Feststellung eines Arbeitsunfalls vor dem Sozialgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es bei der Bewertung eines Arbeitsunfalls nicht auf die Entgelthöhe an. Auch bedürfe es daher keiner Entscheidung über den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Vielmehr sei bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 Euro monatlich (§ 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommenssteuergesetz) von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen. Nach Ansicht des Gerichts übte der Arbeitnehmer auch zum Zeitpunkt des Unfalls eine dem Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII unterliegende Tätigkeit aus, sodass dem Klageantrag gefolgt werden müsse. Nach diesen Ausführungen des Gerichts erkannte die Unfallversicherung den Anspruch des Arbeitnehmers an, sodass es einer Entscheidung nicht bedurfte.

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