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Die Ablehnung einer Bewerberin für die Stelle als Zugbegleiterin aufgrund einer zu geringen Körpergröße stellt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03. November 2016, 19 Sa 45/15
Die Arbeitnehmerin hatte sich 2013 als Zugbegleiterin beworben, jedoch den Eignungstest nicht bestanden. Auch bei ihrer zweiten Bewerbung im November 2014 erhielt die Arbeitnehmerin eine Absage, diesmal ging es um eine Stelle als Zugbetreuerin im Fernverkehr. Daraufhin verlangte sie im Januar 2015 die Einstellung oder hilfsweise eine Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von drei Monatsgehältern. Sie meinte, sei sie aufgrund ihrer Körpergröße von 1,55 Meter nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Diese Information habe sie von einem Betriebsratsmitglied erhalten. Damit stelle die Ablehnung eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts dar, denn Frauen seien im Durchschnitt kleiner als Männer und damit wesentlich häufiger von solchen Regelungen betroffen. Der Arbeitgeber sah eine Diskriminierung nicht gegeben. Vielmehr sei die Bewerberin für die Stelle ungeeignet gewesen, auch habe ihr Bewerbungsschreiben viele Fehler aufgewiesen.
Das Gericht folgte der Auffassung der Arbeitnehmerin und gab der Klage statt. Allerdings stehe ihr kein Anspruch auf Einstellung zu, sondern lediglich ein Entschädigungsanspruch. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Arbeitnehmerin auch aufgrund ihrer geringen Körpergröße nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden war. Nach dem Mikrozensus von 2013 liege die Durchschnittsgröße bei Frauen im Alter ab 18 Jahren bei 1,65 Meter und bei Männern bei 1,78 Meter. Eine bestimmte Körpergröße für Berufe vorauszusetzen, stelle damit offensichtlich eine Benachteiligung von Frauen dar. Ein sachlicher Grund dafür liege im vorliegenden Fall nicht vor, denn alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie beispielsweise ein in 1,75 Meter Höhe angebrachter Notfallkoffer, könnten ohne weiteres auch von kleineren Zugbegleiterinnen erreicht werden. Aus diesen Gründen hielt das Gericht einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung in Höhe von zwei Monatsgehältern für angemessen.