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Aufschiebende Bedingung einer Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung kann unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, wenn der Eintritt der vereinbarten Bedingung für die Arbeitnehmer ohne Weiteres feststellbar ist.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2021, 5 Sa 297/20

Stand:  24.8.2021
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Das ist passiert:

Der beklagte Arbeitgeber schloss mit dem Betriebsrat am 29.03.2019 eine Betriebsvereinbarung zur Erweiterung der Gehaltsstufen (Festgehalt) in Anlehnung an den TVöD mit folgendem Wortlaut:

„Die derzeitige Vergütung in Form des Festgehaltes wird in Anlehnung an den TVöD Kommunen VKA um zwei Stufen, von 4 auf 6 Stufen, erweitert. Die Höhe der jeweiligen Stufen richtet sich nach dem Tarifabschluss zum 01. April 2019 im öffentlichen Dienst. Eine neue Eingruppierung bzw. Höherstufung des Bruttogehaltes erfolgt zeitlich, in Anlehnung an den TVöD bzw. nach schriftlicher AntragssteIlung durch den Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin. Zukünftige Tarifabschlüsse (TVöD Kommunen) werden zeitnah eingearbeitet."

Am 06.11.2020 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung über Gehaltsanpassungen in Anlehnung an den TVöD, in der es heißt:

„§ 2 Zielvereinbarung: Der Verein beabsichtigt, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Gehaltssteigerungen des TVöD-Kommunen VKA teilnehmen zu lassen, soweit es die Verhandlungen mit dem Kostenträger (Landkreis Nordwestmecklenburg) ermöglichen. Der Verein wird Gehaltssteigerungen sowie Ein- und Höhergruppierungen im Rahmen zukünftiger Tarifabschlüsse (TVöD-Kommunen VKA) auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. Zu diesem Zweck werden Verein und Betriebsrat gemeinsam die neuen Gehaltstabellen festlegen.

§ 3 Inkrafttreten, Laufzeit, Aufhebung alter Betriebsvereinbarung Diese Betriebsvereinbarung tritt zum 01.12.2020 in Kraft. ... Mit Abschluss dieser Betriebsvereinbarung wird die Betriebsvereinbarung - Erweiterung der Gehaltsstufen (Festgehalt) in Anlehnung an den TVöD-Kommunen VKA vom 29.03.2019 rückwirkend aufgehoben."

Die Klägerin ist Mitarbeiterin einer Kita. Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung der sich daraus ergebenden Differenzmehrbeträge für die Monate Mai bis einschließlich November 2019 nebst Zinsen zu verurteilen.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung der ersten Instanz bestätigt. Die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2019 stehe unter einer aufschiebenden Bedingung. Die Betriebsvereinbarung komme erst dann zur Anwendung, wenn die Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern abgeschlossen seien. Für die Kita, in der die Klägerin gearbeitet habe, seien die Entgeltverhandlungen erst am 08.01.2020 beendet worden. Die Leistungs- und Entgeltvereinbarung gelte für den Zeitraum 01.01.2020 bis zum 31.12.2020. Für das Jahr 2019 gebe es keine derartige Vereinbarung mit dem Landkreis.

dz

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