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Automatischer Versand von Briefwahlunterlagen bei Home-Office und Kurzarbeit

Streitthema Briefwahl bei der Betriebsratswahl: Darf der Wahlvorstand an Wahlberechtigte, die wegen mobiler Arbeit (Home-Office) oder Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen auch ohne einen entsprechenden Antrag versenden? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht grundlegende Aussagen getroffen. 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2024, 7 ABR 34/23

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Redaktion
Stand:  26.8.2025
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Anfang 2022 fanden bei einem großen Automobilhersteller mit mehr als 60.000 Beschäftigten Betriebsratswahlen statt. Aufgrund der damaligen Pandemie waren die Beschäftigten vom Arbeitgeber aufgefordert, möglichst von zuhause aus zu arbeiten. Darüber hinaus kam es zu temporären Produktionsausfällen, woraufhin Kurzarbeit vereinbart wurde. Sowohl durch die Anordnung vom Home-Office als auch durch die temporäre Abwesenheit aufgrund Kurzarbeit war eine Vielzahl von Beschäftigten absehbar zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (14. bis 18. März 2022) nicht vor Ort im Betrieb. Der Wahlvorstand beschloss daraufhin, insgesamt ca. 59.000 Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen ohne vorheriges Verlangen zuzusenden – darunter insbesondere jenen, die nach Einschätzung des Wahlvorstands aufgrund ihrer Arbeitsform voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein würden. 35.000 der insgesamt 39.498 abgegebenen Stimmen erfolgten schließlich im Rahmen der schriftlichen Stimmabgabe.  

Mehrere Beschäftigte, die zum Teil selbst auf verschiedenen Wahlvorschlagslisten kandidierten, beantragten nach der Wahl die gerichtliche Überprüfung. Sie machten geltend, dass die pauschale Zusendung von Briefwahlunterlagen ohne individuellen Antrag unzulässig gewesen sei. Sie rügten darüber hinaus verspätete Zustellungen, unzureichende Sicherung der Wahlunterlagen und mögliche Ungleichbehandlungen im Wahlkampf.  

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl zunächst für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht wies die Wahlanfechtung in zweiter Instanz zurück. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung wiederum auf – allerdings nicht, weil es die Wahl für insgesamt fehlerhaft hielt, sondern zur Sachverhaltsaufklärung. Ein wesentlicher Punkt sei aus Sicht des BAG bislang nicht ausreichend geprüft worden, und zwar ob der Wahlvorstand von der Übermittlung der Briefwahlunterlagen die Wahlberechtigten mit „Business-essential-Tätigkeiten“, d.h. die Beschäftigten, für die eine Anwesenheit im Betrieb an den Wahltagen geplant gewesen sei, ausgenommen hat. Denn nach Ansicht des Gerichts durfte der Wahlvorstand ohne vorherigen Antrag der Betroffenen gem. § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen an diejenigen Mitarbeiter versenden, die aufgrund von Home-Office oder Kurzarbeit zum Zeitpunkt der Wahlen nicht im Betrieb vor Ort sein würden, also deren Abwesenheit dem Wahlvorstand bekannt ist. Ob und inwieweit Unterlagen auch an Mitarbeiter versendet wurden, die aufgrund ihrer Unabkömmlichkeit ihrer Tätigkeit im Betrieb im Wahlzeitraum eigentlich vor Ort arbeiteten, könne nicht abschließend geklärt werden. Hierfür seien weitere Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht erforderlich. Sollte sich ein fehlerhafter Versand auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, kann dies die Unwirksamkeit der Wahl nach sich ziehen.  

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass der Wahlvorstand sorgfältig sicherstellen muss, dass nur solche Beschäftigten ohne Antrag Briefwahlunterlagen erhalten, deren Abwesenheit am Wahltag mit hinreichender Sicherheit feststeht. Eine Nachforschungspflicht besteht nicht; nimmt der Wahlvorstand jedoch Ermittlungen vor, ist deren Ergebnis bindend. Erhält er Kenntnis davon, dass bestimmte „Business-essential“-Mitarbeiter an den Wahltagen im Betrieb anwesend sein werden, darf er diesen daher keine Unterlagen unaufgefordert zusenden. 

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung enthält wichtige Klarstellungen für Wahlvorstände und Betriebsratsmitglieder. Die Briefwahl darf – und muss in einigen Fällen sogar - zwar auch ohne Antrag erfolgen, wenn feststeht, dass Beschäftigte aufgrund ihrer Arbeitsform am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden. Allerdings muss der Wahlvorstand diese Abwesenheit konkret feststellen können. Ein pauschaler Rückgriff auf Statusgruppen wie „Home-Office“ oder „Kurzarbeit“ genügt nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Beschäftigte trotzdem im Betrieb erscheinen. Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass bestimmte Personen am Wahltag im Betrieb sein werden, dürfen diesen keine Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugesendet werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Wahlordnung vor. Ebenfalls wichtig ist, dass das Wahlausschreiben aktiv übermittelt werden muss – etwa per E-Mail oder als Bestandteil der Briefwahlunterlagen. Ein bloßer Hinweis auf ein Intranet-Portal erfüllt diese Pflicht nicht.  Wahlvorstände sind daher gut beraten, alle Entscheidungen rund um die Briefwahl sorgfältig zu dokumentieren und im Zweifel die individuelle Anwesenheitspflicht genau zu prüfen.  

Bei all dem darf man aber nicht vergessen: Bei Betriebsratswahlen lauern für den Wahlvorstand viele (formale) Stolperfallen. Hätte der Wahlvorstand nicht vorausschauend agiert und die Briefwahlunterlagen versandt, hätte dies ebenfalls zu einer versuchten Anfechtung der Betriebsratswahl führen können.  Bei allen berechtigten Sorgen des Wahlvorstands, Fehler zu vermeiden, gilt jedoch auch: Selbst, wenn ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften vorliegt, muss sich dieser auch auf das Ergebnis der Betriebsratswahlen niedergeschlagen haben. Kommt es dann am Ende tatsächlich zu einer wirksamen Anfechtung, muss neu gewählt werden. Das ist ärgerlich und mühsam, aber durch die Entscheidung eines Gerichts gewinnt der Wahlvorstand auch an Sicherheit im künftigen Umgang mit heiklen Fragen bzw. Entscheidungen. (sts/al)

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