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Befinden sich Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl im Home-Office oder in Kurzarbeit und ist dies dem Wahlvorstand bekannt, darf dieser an die Betroffenen Briefwahlunterlagen versenden. Einen Antrag dafür bedarf es zuvor nicht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2024, 7 ABR 34/23
Anfang des Jahres 2022 fand bei einem großen Automobilhersteller Betriebsratswahlen statt. Aufgrund der damaligen Pandemie waren die Beschäftigten vom Arbeitgeber aufgefordert, möglichst von zuhause aus zu arbeiten. Darüber hinaus kam es zu temporären Produktionsausfällen, woraufhin Kurzarbeit vereinbart wurde. Sowohl durch die Anordnung vom Home-Office als auch durch die temporäre Abwesenheit aufgrund Kurzarbeit war eine Vielzahl von Beschäftigten absehbar zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (14. bis 18. März 2022) nicht vor Ort im Betrieb. Der Wahlvorstand versandte daher an ca. 33.000 Mitarbeiter Briefwahlunterlagen, ohne dass dies von ihnen zuvor beantragt wurde. 35.000 der insgesamt 39.498 abgegebenen Stimmen erfolgten schließlich im Rahmen der schriftlichen Stimmabgabe. Nach Abschluss der Wahlen fochten mehrere Arbeitnehmer die Wahl an. Sie verwiesen u.a. auf schwerwiegende Verstöße gegen die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung. Ein Versand von Briefwahlunterlagen in den vorliegenden Fällen sei von der Wahlordnung nicht gedeckt.
Das Gericht lehnte die Anfechtung der Arbeitnehmer ab und verwies die Sache aber zur neuen Anhörung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Nach Ansicht des Gerichts durfte der Wahlvorstand ohne vorherigen Antrag der Betroffenen gem. § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen an diejenigen Mitarbeiter versenden, die aufgrund von Home-Office oder Kurzarbeit zum Zeitpunkt der Wahlen nicht im Betrieb vor Ort sein würden. Ob und inwieweit Unterlagen auch an Mitarbeiter versendet wurden, die aufgrund ihrer Unabkömmlichkeit ihrer Tätigkeit im Betrieb im Wahlzeitraum eigentlich vor Ort arbeiteten, könne nicht abschließend geklärt werden. Hierfür seien weitere Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht erforderlich.
Bei Betriebsratswahlen lauern für den Wahlvorstand viele (formale) Stolperfallen. Hätte der Wahlvorstand nicht vorausschauend agiert und die Briefwahlunterlagen versandt, hätte dies ebenfalls zu einer versuchten Anfechtung der Betriebsratswahl führen können.
Bei allen berechtigten Sorgen des Wahlvorstands, Fehler zu vermeiden, gilt jedoch auch: Selbst, wenn ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften vorliegt, muss sich dieser auch auf das Ergebnis der Betriebsratswahlen niedergeschlagen haben. Kommt es dann am Ende tatsächlich zu einer wirksamen Anfechtung, muss neu gewählt werden. Das ist ärgerlich und mühsam, aber durch die Entscheidung eines Gerichts gewinnt der Wahlvorstand auch an Sicherheit im künftigen Umgang mit heiklen Fragen bzw. Entscheidungen. (sts)