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Weg mit dem Betriebsratsgründer? Während der Probezeit gibt es keinen Sonderkündigungsschutz

Während der Dauer der Probezeit von maximal sechs Monaten kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§  622 Abs. 3 BGB). Nachvollziehbar ist es daher nicht, dass ein Arbeitnehmer schon während dieser Zeit versucht, einen Betriebsrat zu gründen. Das LAG München jedenfalls hatte aktuell einen solchen Fall auf dem Tisch und hat unter anderem entschieden: Während der Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 1 Abs. 1 KSchG gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz für sogenannte „Vorfeld-Initiatoren“ (§ 15 Abs. 3b KSchG).  

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20.08.2025, 10 SLa 2/25

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Redaktion
Stand:  2.9.2025
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

 Der Arbeitnehmer streitet mit der Arbeitgeberin über die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit und das Recht, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu berufen. 

Der Arbeitnehmer war seit dem 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Bereits sechs Tage später ließ der Arbeitnehmer bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Absatz 3b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Arbeitgeberin beabsichtigt. Kurz darauf erkundigte sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. Es folgte die fristgemäße Kündigung das Arbeitsverhältnisses - innerhalb der Probezeit. 

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und berief sich für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG und – allerdings erst in einem viel späteren Schriftsatz – auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl im Sinne des § 15 Abs. 3b KSchG.  

Laut Arbeitgeberin sei die Probezeitkündigung ausgesprochen worden, weil der Arbeitnehmer nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.  

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers gem. § 15 Abs. 3b KSchG als sogenannter „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben. Die beiden in der Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.  

Das LAG München vertrat eine andere Ansicht und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.  Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG finde während der Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) keine Anwendung, so das Gericht. Die Auslegung der Bestimmung ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gelte.  

Darüber hinaus sei das Recht des Arbeitnehmers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Arbeitgeberin nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert habe.  

Hinweis für die Praxis

§ 15 Abs. 3b KSchG wurde mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 neu eingeführt. Diese Regelung soll sogenannte "Vorfeld-Initiatoren" einer Betriebsratswahl vor einer Kündigung schützen, die nur darauf abzielt, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. Unzulässig ist danach die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung (notarielle Beglaubigung) mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat zu errichten, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Der Kündigungsschutz gilt allerdings nur von der Abgabe der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zur ersten Betriebs- bzw.  Wahlversammlung (§ 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 S. 2 BetrVG), längstens jedoch für drei Monate. Nicht ausgeschlossen sind fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund und betriebsbedingte Kündigungen. 

Das LAG München hat die Revision im Hinblick auf die noch nicht entschiedenen Rechtsfragen einer Geltung von § 15 Abs. 3b KSchG in der Probezeit und die Frage der Verwirkung des Rechts, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen, zugelassen. (sf) 

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