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Der Betriebsrat hat einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob eine Betriebsversammlung virtuell oder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden soll.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 05. Oktober 2020 – 13 TaBVGa 26/20
Der Betriebsrat einer Spezialklinik mit rund 360 Beschäftigten beantragte beim Arbeitgeber die Kostenübernahmeerklärung einer Schützenhalle zur Abhaltung einer Betriebsversammlung als Teilversammlung. Die Anmietung der Halle sei notwendig, da geeignete betriebsinterne Räumlichkeiten mit Blick auf die Hygienevorgaben des Bundeslandes nicht zur Verfügung stünden. Das zuständige Gesundheitsamt hatte gegen das Vorhaben des Betriebsrats keine Bedenken, da u.a. ein Hygienekonzept für die zu erwartenden Teilnehmer vorgelegt wurde. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Er verwies auf bestehende Videoplattformen mit Hilfe derer eine Online-Betriebsversammlung durchgeführt werden und so das hohe Infektionsrisiko einer Präsenzveranstaltung vermieden werden könne. Nachdem im Jahresverlauf bisher keine Betriebsversammlung stattfinden konnte, bestand der Betriebsrat auf den persönlichen Austausch vor Ort und wandte sich gegen den Arbeitgeber im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Das Gericht folgte dem Antrag des Betriebsrats. Eine audiovisuelle Durchführung der Betriebsversammlung sei nicht gleichwertig zu einer Präsenzveranstaltung. Der Austausch und die Aussprache lebe gerade vom Zusammenkommen vor Ort. Auch der neu geschaffene § 129 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ändere daran nichts. Dem Betriebsrat stünde bei der Wahl ein Beurteilungsspielraum zu, der angemessen abzuwägen sei. Dieser Pflicht sei der Betriebsrat nachgekommen. Am eingereichten Hygienekonzept bestünden von Seiten des Gesundheitsamts keine Einwände. Bei Einhaltung der Vorgaben seien damit alle teilnahmewilligen Arbeitnehmer ausreichend geschützt. Auch sei zu berücksichtigen, dass gerade die beim Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer aufgrund ihres Umgangs z. B. mit stationär zu versorgenden Patienten, überdurchschnittlich gut mit den Vorkehrungen für einen möglichst effektiven Infektionsschutz vertraut seien. Dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass der Arbeitgeber die Kosten der Hallen-Miete übernehmen müsse, sei somit zu folgen.