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Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz für Schwangere

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Kündigungsschutz zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen gestärkt. Erhalten betroffene Frauen erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 4 S. 1 KSchG einen ärztlichen Nachweis über ihre bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende Schwangerschaft, kann trotzdem noch nachträglich eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025,  2 AZR 156/24
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2024, 2 Sa 88/23 

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Redaktion
Stand:  8.4.2025
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Im vorliegenden Fall erhielt eine Behandlungsassistentin einer Arztpraxis am 14. Mai 2022 ihre Kündigung. Zwei Wochen später führte sie einen Schwangerschaftstest durch, der positiv ausfiel. Sie informierte umgehend ihren Arbeitgeber und vereinbarte einen Termin bei ihrer Frauenärztin, den sie jedoch erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Die Ärztin bestätigte die Schwangerschaft und berechnete den voraussichtlichen Geburtstermin auf den 2. Februar 2023. Durch Rückrechnung um 280 Tage wurde der Beginn der Schwangerschaft auf den 28. April 2022 datiert.

Am 13. Juni 2022 reichte sie Kündigungsschutzklage ein und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Am 21. Juni 2022 legte sie ein ärztliches Zeugnis vor, das eine Schwangerschaft in der 7. Woche bestätigte, mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am 2. Februar 2023. Daraus ergab sich, dass die Schwangerschaft bereits am 28. April 2022 begonnen hatte, also vor Zugang der Kündigung.
Ihr Arbeitgeber stellte den Anspruch auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in Frage. Er argumentierte, die medizinische Fachangestellte habe bereits Ende Mai durch einen Schwangerschaftstest von ihrer Schwangerschaft erfahren – also noch innerhalb der regulären Dreiwochenfrist nach § 4 S. 1 KSchG.

Das entschied das Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht Dresden als auch das Sächsische Landesarbeitsgericht folgten der Rechtsauffassung der Klägerin. Und auch das BAG entschied zu ihren Gunsten und stellte fest, dass die Kündigungsschutzklage trotz Überschreitung der regulären Dreiwochenfrist nachträglich zulässig sei. Die Klägerin habe erst durch die frühestmögliche frauenärztliche Untersuchung am 17. Juni 2022 von ihrer Schwangerschaft erfahren und somit unverzüglich gehandelt. Den von ihr selbst mit positivem Ergebnis durchgeführten Schwangerschaftstest hielt das BAG für nicht maßgeblich. Auch dass sich der Arzttermin verzögert habe, sei ihr nicht anzulasten.
 

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Arbeitnehmer haben in der Regel drei Wochen Zeit, um gegen eine aus ihrer Sicht unbegründete Kündigung vorzugehen. Erfährt eine werdende Mutter jedoch erst nach Ablauf dieser Frist von ihrer Schwangerschaft, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen. Das BAG hat nun konkretisiert, welche Grundsätze in solchen Fällen gelten. Dabei kommt es auf die Frage an, wann die Schwangerschaft einwandfrei feststeht. 
Diese Entscheidung schafft mehr Schutz für Schwangere und zwingt Arbeitgeber, bei Kündigungen noch sorgfältiger vorzugehen. Und sie zeigt, dass formale Fristen nicht automatisch den gesetzlichen Mutterschutz aushebeln. Ein starkes Signal für den Arbeitnehmerschutz. (sh)

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