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Dienst-PC: Arbeitgeber braucht keine Zustimmung zur Auswertung des Browserverlaufs

Der Arbeitgeber darf den Browserverlauf des Dienstrechners ohne Einwilligung des Arbeitnehmers auswerten. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind in einem Kündigungsschutzprozess als Beweis verwertbar.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung, Urteil vom 14. Januar 2016, 5 Ca 667/15

Stand:  23.2.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer arbeitete an einem Computer, der ihm vom Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wurde. Der Arbeitnehmer durfte den PC während der Arbeitspausen ausnahmsweise auch privat nutzen. Der Arbeitgeber hatte Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets und ging diesen nach. Hierfür kontrollierte er ohne Einwilligung des Arbeitnehmers dessen Browserverlauf. Dabei stellte er fest, dass der Arbeitnehmer den dienstlichen Internetzugang in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen circa fünf Tage privat genutzt hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos aus wichtigem Grund.

Das entschied das Gericht:

Nach Auffassung der Richter ist die fristlose Kündigung wirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zudem dürfe der Browserverlauf vor Gericht als Beweis verwertet werden. Obwohl es sich um personenbezogene Daten handele, sei deren Verwertung auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers erlaubt. Zum einen lasse das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung zu. Zum andern habe es für den Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit gegeben, um den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision ans Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

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