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Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Anhörung zu einer geplanten Einstellung alle Bewerbungsunterlagen in Papierform aushändigen? Nein, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2023, 1 ABR 28/22
Die Parteien streiten unter anderem um die Vorlage von Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat bei einer Einstellung. Der Betriebsrat fühlte sich nicht hinreichend unterrichtet, weil der Arbeitgeber ihm Bewerbungsunterlagen und weitere Schriftstücke nicht in Papierform vorgelegt hatte. Er verweigerte die Zustimmung zu der geplanten Einstellung.
Der Arbeitgeber beantragte die Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG und bekam in beiden Vorinstanzen Recht. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein und begründete dies mit seiner Rechtsauffassung: Danach bedeute der Wortlaut des § 99 Abs. 1 BetrVG, nach dem der Arbeitgeber dem Betriebsrat die „erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen“ hat, dass die Unterlagen gegenständlich zur Verfügung stehen müssten, damit die Betriebsratsmitglieder sie jederzeit „zur Hand haben“ könnten.
Dem folgte das BAG nicht und bestätigte die Zustimmungsersetzung für den Arbeitgeber. Dieser habe seine gesetzliche Vorlagepflicht erfolgt: Die Betriebsratsmitglieder seien mit Laptops ausgestattet und hatten einen Zugang zur verwendeten Recruiting-Software mit digitalem Leserecht erhalten.
Im Übrigen lägen keine Gründe zur Zustimmungsverweigerung vor. Zwar räumt das Bundesarbeitsgericht ein, dass nach dem Sprachverständnis das Vorlegen von Unterlagen ursprünglich die Papierform meint, aber nach einem „funktionalen Verständnis“ solche Unterlagen gemeint seien, die vom Bewerber geschickt wurden. Es sei unerheblich, in welchem Format die Einreichung dieser Angaben beim Arbeitgeber erfolgt, außerdem müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat grundsätzlich auch nur die ihm selbst übermittelten „Original-Unterlagen“ zur Verfügung stellen. Er sei deshalb auch nicht gehalten, dem Betriebsrat digital über ein Bewerberportal eingegangene Bewerbungsunterlagen in Papierform zu überlassen.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat 2021 ein paar Dinge zur Digitalisierung im BetrVG geregelt, aber über die Form der Vorlage von Bewerbungsunterlagen in der Anhörung des Betriebsrats kein Wort verloren. Das BAG löst das überraschend pragmatisch: Analog oder digital – es spielt keine Rolle; Hauptsache, der Zweck wird erreicht. Aber Vorsicht, die Tücke steckt im Detail. So kam in diesem eigentlich einfach gelagerten Fall zur Sprache, dass die Betriebsratsmitglieder mit technischen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, was eine ordnungsgemäße Unterrichtung fraglich macht. Allerdings wurden diese Gründe prozessual zu spät vorgetragen und konnten deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Damit der Zweck der Unterrichtung nach § 99 BetrVG durch Zugang zu einem Bewerberportal wirklich erfüllt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Betriebsratsmitglieder über die entsprechende technische Ausstattung verfügen, zum anderen muss es aber z.B. zumindest möglich sein, Screenshots von den Unterlagen anzufertigen (was manche Programme unterdrücken), denn sonst verwandelt sich das Recht, Unterlagen zu bekommen in ein Recht, Unterlagen lediglich einzusehen, wie z.B. bei den Bruttogehaltslisten. (mb)