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Wenn der Arbeitgeber als Corona-Schutzmaßnahme das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske anweist, sind die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung nicht erfüllt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 41/22
Der Arbeitnehmer, eine Reinigungskraft, trug entsprechend der Anweisung seines Arbeitgebers von August 2020 bis Mai 2021 während der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske.
Für sein Arbeitsverhältnis gelten die Regelungen der Gebäudereiniger-Tarifverträge. Weil er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle, verlangt er diesen auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags (Höhe: 10 % seines Stundenlohns). Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.
Wie in den Vorinstanzen hatte der Kläger auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i.S.v. § 10 Nr. 1.2 RTV. Anknüpfend an die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, fallen unter den Begriff der Atemschutzmaske nur Masken, die vorrangig den Eigenschutz sicherstellen sollen (Teile der sog. persönlichen Schutzausrüstung). Das ist bei medizinischen Gesichtsmasken gerade nicht der Fall. Sie bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach den tariflichen Vorschriften besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.
Bereits eine Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (einer der tarifschließenden Parteien) vom 24. April 2020 stellten klar, dass Atemschutzmasken i.S.d. RTV lediglich FFP-Masken der Klassen 1 – 3 sind. Die Tarifvorschrift zielt vom Wortlaut, aber auch vom Sinn und Zweck der Norm auch auf den Eigenschutz des Mitarbeiters. Außerdem sollte die Erschwerniszulage erst – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Norm ergibt – ab einer gewissen Intensität greifen. Diese ist beim Tragen einer bloßen OP-Maske nicht gegeben.
Vorliegend geht es zwar um einen Anspruch aus Gebäudereiniger-Tarifvertrag. Die Tarifnorm bezieht sich aber auf die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften. Die Entscheidung und Argumentation des BAG könnte deshalb auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen greifen. (ah)