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EuGH: Datenschutzbeauftragter und zeitgleich Betriebsratsvorsitzender?

Die Doppelrolle als Datenschutzbeauftragter und zeitgleich Betriebsratsvorsitzender in Personalunion ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nationale Gerichte müssen im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob ein wichtiger Abberufungsgrund bzw. eine Interessenkollision vorliegt.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09. Februar 2023, C-453/21 u.a.

Stand:  14.3.2023
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer wurde 2015 zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten sowie zum Datenschutzbeauftragten von drei Konzernunternehmen bestellt. Gleichzeitig war er teilweise freigestellter Vorsitzender des Betriebsrats. Nachdem im Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft trat, berief der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seinem Amt als Datenschutzbeauftragter ab. Nach Ansicht des Arbeitgebers liege aufgrund seiner Doppelrolle ein Interessenkonflikt vor, was einen wichtigen Grund zur Abberufung darstelle. Der Betriebsratsvorsitzende zeigte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und erhob Klage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Regelungen in Deutschland zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten mit EU-Recht vereinbar sind und ob das Amt des Betriebsratsvorsitzenden sowie des Datenschutzbeauftragten von der derselben Person ausgeübt werden darf.

Das entschied das Gericht

Der EuGH beantwortete die Fragen unterschiedlich. Strengere nationale Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten als in der DSGVO vorgesehen seien grundsätzlich zulässig. Nicht eindeutig wurde jedoch die zweite Frage beantwortet, welche die Doppelrolle als Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter betrifft. So sei Art. 38 Abs. 6 DSGVO so auszulegen, dass ein „Interessenkonflikt“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen könne, „wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen”. Damit schloss der EuGH die Doppelrolle nicht grundsätzlich aus, sondern verwies auf die jeweiligen Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten, welche im jeweiligen Einzelfall das Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes bzw. einer Interessenskollision prüfen müsse.

Bedeutung für die Praxis

Der EuGH hat eine Doppelrolle als Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter nicht per se ausgeschlossen. Gleichzeitig liegt der Ball jetzt wieder beim BAG, das über den Fall entscheiden muss. Berücksichtigt man die bisherige Rechtsprechung, hatte das BAG bislang in solchen Fällen keinen Interessenkonflikt gesehen. Im jeweiligen Einzelfall müssen nun alle relevanten Umstände geprüft werden: Von der Organisationsstruktur bis hin zu internen Vorschriften des jeweiligen Verantwortlichen. (sts)

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