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Erteilt ein Arbeitgeber freiwillig Auskunft zu einer betrieblichen Altersvorsorge, so muss diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Ansonsten haftet er für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18
Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Zuvor waren die Mitarbeiter des Betriebs auf einer Betriebsversammlung von einem Fachberater der örtlichen Sparkasse über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informiert worden. Nachdem der Arbeitnehmer 2014 in Ruhestand getreten war, ließ er sich die Pensionskassenrente im Jahr 2015 als Einmalbetrag auszahlen. Wegen einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 musste er für diesen Einmalbetrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
Da auf der Informationsveranstaltung 2003 nicht über das laufende Gesetzgebungsverfahren informiert worden war, verklagte der Arbeitnehmer seine ehemalige Arbeitgeberin auf Rückerstattung dieser Sozialversicherungsbeiträge als Schadensersatz.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Zwar sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet gewesen, die Mitarbeiter über die betriebliche Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung zu informieren. Da sie dies aber freiwillig getan habe, hätte sie die Arbeitnehmer auch über die Beitragspflichten zur Sozialversicherung unterrichten müssen. Da zu diesem Thema auf der Betriebsversammlung im Jahr 2003 gar keine Informationen erfolgten, konnte es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auch über die bevorstehende Gesetzesänderung hätte unterrichten müssen. Da die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nur unvollständig informiert hatte, hafte sie für die Schäden, die dieser aufgrund der fehlerhaften Auskunft erlitt.