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Wenn ein Azubi eine Krankheit vorspielt, um einer anstehenden Prüfung aus dem Weg zu gehen, rechtfertigt dies den sofortigen Rauswurf aus dem Betrieb. So entschied das Arbeitsgericht Siegburg.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 17.03.2022, 5 Ca 1849/21
Ein 24-Jähriger fiel bei seiner Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer in einer schulischen Prüfung durch. Beim angesetzten Nachholtermin erschien der junge Mann in seinem Ausbildungsbetrieb, einem Fitnessstudio, und legte eine Krankschreibung für die zwei Tage vor, an dem die Prüfung stattfinden sollte. Doch statt nach Hause zu gehen und sich auszukurieren, nutze er den Besuch in seinem Betrieb, um ein intensives Krafttraining zu absolvieren. Dies empfand das auszubildende Fitnessstudio als so dreist, dass es dem jungen Mann direkt die fristlose Kündigung vorlegte.
Zu Recht, wie das Arbeitsgericht urteilte. Denn genau wie der Arbeitgeber war auch das Gericht davon überzeugt, dass der Auszubildende nicht krank gewesen ist und nur die Prüfung habe schwänzen wollen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar, ein wichtiger Kündigungsgrund liege entsprechend vor. Der Rausschmiss war daher gerechtfertigt.
Wer wegen Krankheit nicht zur Ausbildung erscheinen kann, der muss sich deswegen noch keine Sorgen machen, dass er aus dem Betrieb fliegt. Was hingegen scharf geahndet werden kann, ist das Vortäuschen einer Krankheit um der Arbeit oder einer Prüfung aus dem Weg zu gehen. Wer sich also krankschreiben lässt, der sollte sich in dieser Zeit besser nicht bei Aktivitäten wie einem Krafttraining erwischen lassen.