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Ein Busfahrer kassierte von Touristen den Fahrpreis, ohne ihnen jedoch im Gegenzug dafür Tickets auszuhändigen. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. August 2018, 10 Sa 469/18
Der Arbeitnehmer war als Busfahrer bei einem Verkehrsbetrieb beschäftigt und befuhr regelmäßig eine von Touristen stark frequentierte Strecke. Nachdem sich ein Kunde bei dem Verkehrsbetrieb beschwerte, er habe zwar den Fahrpreis entrichtet, aber vom Fahrer kein Ticket erhalten („You don't need a ticket"), sah sich der Arbeitgeber zum Handeln gezwungen. Er veranlasste daraufhin eine Sonderprüfung: Ein bestellter Prüfer des Arbeitgebers beobachtete den Busfahrer dabei, wie er innerhalb eines kurzen Zeitraums Geld von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte. Der Fahrer winkte die betroffenen Kunden lediglich durch. Nach dem Bericht des Prüfers kündigte der Betrieb dem Busfahrer fristlos. Der Busfahrer sah sich jedoch in seinen Rechten verletzt und erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht folgte dem Antrag des Klägers nicht und lehnte die Klage ab. Die Kündigung des Arbeitgebers sei im Ergebnis rechtmäßig. Das Verhalten des Arbeitgebers genüge den Grundsätzen für eine außerordentliche Kündigung. Auch der Einwand des Busfahrers, er habe allen Fahrgästen die ein Fahrtgeld entrichtet hatten ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nicht. Nachdem eine gerichtliche Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus erfolgte, bekräftigte sich vielmehr der Vorwurf des Arbeitgebers: Der Fahrer hatte die Fahrpreise auswärtiger Touristen einbehalten ohne entsprechende Tickets auszuhändigen. Die Klage sei daher im Ergebnis abzulehnen.
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.