Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Ein Servicetechniker wollte Aufträge bei Kunden nur durchführen, wenn er keine Maske tragen müsse. Nach erfolgloser Abmahnung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Zu Recht, so das Arbeitsgericht Köln. Die Richter wiesen die Kündigungsschutzklage des Servicetechnikers ab.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21

Stand:  4.7.2021
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Das war passiert:

Der Kläger war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte ihm, wie allen anderen Servicetechnikern, wegen der Pandemie die Anweisung erteilt, bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Kläger weigerte sich zunächst, einen Auftrag durchzuführen, weil der Kunde ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte er Monate später ein ärztliches Attest ein. Darin stand, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Die Arbeitgeberin weigerte sich mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben, das Attest anzuerkennen; bot aber an, die Kosten für einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu übernehmen. Auch nach einer Abmahnung teilte der Kläger mit, dass er Aufträge künftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage des Servicetechnikers ab. Mit seiner beharrlichen Weigerung, wie vom Arbeitgeber angeordnet und vom Kunden verlangt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests, denn dieses sei nicht aktuell gewesen. Zudem sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht aussagekräftig genug, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Und es bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei. (cbo)

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