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Sperrt ein Arbeitnehmer einen Kollegen auf einer Toilette ein, sodass sich dieser nur noch mit Gewalt befreien kann, kann eine fristlose Kündigung als Reaktion rechtmäßig sein.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2021, 5 Ca 1397/20
Der Arbeitnehmer, ein Lagerist, war mit einem Kollegen schon öfter in Streit geraten. Als sich schließlich sein Kollege auf der Toilette befand, schloss er diesen ein: Er schob unter der Tür ein Papierblatt hindurch und schob den Toilettenschlüssel mit einem Gegenstand aus dem Schloss. Der herausgefallene Schlüssel landete auf dem Papierblatt, welches er nun wieder unter der Tür zurückzog. Der eingesperrte Kollege sah sich nach einiger Zeit gezwungen, die Toilettentür mit Gewalt aufzutreten, da ihm keine andere Fluchtmöglichkeit blieb. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das seit gut einem Jahr bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Lageristen fristlos. Dieser sah sich in seinen Rechten verletzt und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab. Durch das Einschließen seines Kollegen habe der Lagerist seinen Kollegenvorübergehend seiner Freiheit beraubt. Nach Ansicht des Gerichts wurde ferner das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt, da die zerstörte Tür auf sein Verhalten zurückzuführen sei. Daher sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ender einer möglichen ordentlichen Kündigungsfrist sei ebenfalls nicht zumutbar. Die Kündigungsschutzklage sei damit im Ergebnis abzulehnen.