Fristlose Kündigung wegen zu vieler Minusstunden
Das beharrliche Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 02. November 2016, 5 Sa 19/16
Das ist passiert:
Der Arbeitnehmer ist ausgebildeter Verwaltungsangestellter. Seit 2007 hatte er mehrere Abmahnungen erhalten, unter anderem, weil er trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig Sport getrieben hatte, verspätetet zum Dienst erschienen war bzw. diesen vorzeitig beendet hatte. Auf diese Weise kam im Laufe der Zeit eine hohe Anzahl von Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto zusammen. Dies wurde im Oktober 2014 von seinem Vorgesetzten gerügt, woraufhin der Verwaltungsangestellte zusagte, die Fehlzeiten abzubauen. Stattdessen verdoppelte sich jedoch in der Folgezeit das Defizit auf seinem Arbeitszeitkonto. Statt der maximal erlaubten 20 Minusstunden wies das Konto Ende Mai 2015 ganze 55,9 Minusstunden auf. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Personalrats fristlos.
Das entschied das Gericht:
Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab dem Arbeitgeber Recht. Der Verwaltungsangestellte sei den Aufforderungen, die Minusstunden abzubauen, nicht nachgekommen. Er habe damit seine Arbeitsleistung nicht erbracht und seine Vertragspflicht beharrlich und in schwerwiegender Weise verletzt, mit steigender Tendenz. Dies stelle einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB dar und rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, weil dem Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit Abmahnungen im Zusammenhang mit Arbeitszeitverstößen erteilt worden waren.
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