Gekündigte Betriebsrätin erhält wieder Zugang zum Betrieb

Pünktlich zum Start der Betriebsratswahlen: Das Arbeitsgericht Nürnberg erlaubt einer fristlos gekündigten Betriebsrätin im Eilverfahren den Zutritt zum Betrieb – zum Zwecke der Wahlwerbung und bis zur Betriebsratswahl. 

Arbeitsgericht Nürnberg, Entscheidung vom 15.01.2026, 9 BVGa 3/26

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Redaktion
Stand:  3.2.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Siemens Energy hatte einer Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung geht die Betriebsrätin gerichtlich vor. Sie hat eine Kündigungsschutzklage erhoben, die derzeit noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist. 

Die Betriebsrätin beabsichtigt, bei der anstehenden Betriebsratswahl erneut zu kandidieren und sich wieder in den Betriebsrat wählen zu lassen. Aus diesem Grund hat sie mit dem am 15. Januar 2026 eingereichten Eilantrag beantragt, auch schon vor der Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs zu erhalten.  

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht Nürnberg gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Antragsgegner unter Androhung von Zwangsmitteln, der Betriebsrätin den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 05.03.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr zu gewähren. Zur Begründung verwies die Kammer darauf, dass auch gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, weiterhin zum Betriebsrat wählbar seien. Um auch solchen Wahlbewerbern die Wahlwerbung zu ermöglichen, sei es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten.  

Den weitergehenden Antrag hat das Gericht dagegen zurückgewiesen. Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform sei in dieser Konstellation für die Wahlwerbung nicht erforderlich und gehe zu weit. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

Praxishinweis

Das Zusammentreffen von Betriebsratswahl und Kündigung ist in der Praxis kein Einzelfall. Vor diesem Hintergrund überrascht auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg nicht. Immer wieder stellt sich für Wahlvorstände die Frage, ob ein gekündigter Arbeitnehmer noch wahlberechtigt ist und ob er weiterhin für den Betriebsrat kandidieren darf. Angesichts der bevorstehenden Betriebsratswahlen lohnt daher ein kurzer Blick auf die maßgeblichen Grundsätze. 

Bei der Beantwortung dieser Fragen ist zum einen zwischen der Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG) und der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) zu unterscheiden, zum anderen zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. 

Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG): 
Bei einer ordentlichen Kündigung bleibt die Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen, da das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortdauert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt ist. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Wahlrecht fort, sofern und solange der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt wird. 

Bei einer außerordentlichen Kündigung verliert der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Wahlberechtigung mit Zugang der Kündigungserklärung. Kann er den sogenannten „allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung“ geltend machen, behält er ausnahmsweise seine Wahlberechtigung. Dieser greift nur, wenn im Einzelfall das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt. 

Wählbarkeit (§ 8 BetrVG): 
Ein Arbeitnehmer, der ordentlich oder außerordentlich gekündigt worden ist und Kündigungsschutzklage erhoben hat, bleibt wählbar – selbst dann, wenn er nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr aktiv wahlberechtigt ist. Dies gilt auch, wenn die Betriebsratswahl erst nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfindet und keine Weiterbeschäftigung erfolgt. 

Diese Rechtslage mag auf den ersten Blick überraschen, folgt jedoch einem klaren Zweck: Es soll verhindert werden, dass Arbeitgeber missliebige Arbeitnehmer durch den Ausspruch einer Kündigung von einer Kandidatur für den Betriebsrat abhalten können. 
Ein gekündigter Arbeitnehmer gilt daher im Hinblick auf seine Wählbarkeit so lange als betriebszugehörig, bis rechtskräftig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden ist. (sf) 

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