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Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats generell die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit untersagen. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Arbeitsgericht München, Beschluss vom 18. November 2015, 9 BVGa 52/15
Ein Arbeitgeber hatte für seine etwa 500 Beschäftigten ohne Zustimmung des Betriebsrats ein generelles Handyverbot ausgesprochen. Folgende Mitteilung ging an die Arbeitnehmer:
"(…) wie bereits auf der Betriebsversammlung angekündigt, möchten wir Sie informieren, dass die Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ab sofort verboten wird. Jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit – sowohl dienstlich als auch privat – ist im Voraus durch die jeweilige Führungskraft zu genehmigen. Bei Zuwiderhandlung verstößt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin gegen die Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrags. Auslöser des Verbots ist, dass leider wiederholt KollegInnen angetroffen wurden, die während der Arbeitszeit mit ihren Mobiltelefonen mit eindeutig privater Nutzung beschäftigt waren."
Der Betriebsrat sah sich hierdurch in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt und beantragte gegen den Arbeitgeber den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
Der Betriebsrat hatte Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts steht ihm wegen der Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu.
Das generelle Handynutzungsverbot regele nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, denn es gehe nicht lediglich um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht. Vielmehr betreffe das Handyverbot die betriebliche Ordnung und regle das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat habe deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen.
Die Richter führten aus, die Arbeitnehmer könnten ihre Arbeit auch dann zügig und fehlerfrei verrichten, wenn sie ab und an einen Blick auf ihr Handy werfen, um zu prüfen, ob ein wichtiger Anruf oder eine Nachricht eingegangen sei. Nicht jede Nutzung des Handys zu Kommunikationszwecken lenke von der Arbeit ab. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer wisse, dass er bei Bedarf für seine Familie erreichbar sei, könne sogar zur Konzentration am Arbeitsplatz beitragen. Darüber hinaus sei das Handyverbot auch deshalb dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten zuzuordnen, weil andere Arbeitnehmer durch die private Nutzung von Handys auch bei ordnungsgemäßem Erbringen der Arbeitsleistung gestört sein könnten, etwa durch das Abspielen von Musik.