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Arbeitsuchende sind auch an Probearbeitstagen gesetzlich unfallversichert.
Bundessozialgericht, Urteil von 20. August 2019, B 2 U 1/18 R
Ein Arbeitsuchender hatte der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet. Dabei fuhr er unentgeltlich mit dem LKW mit, um Abfälle einzusammeln. Bei einem Sturz vom LKW verletzte er sich schwer am Kopf. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall und damit eine finanzielle Entschädigung abgelehnt, da der Mann nicht gesetzlich unfallversichert gewesen sei. Der klagte daraufhin vor dem zuständigen Gericht – mit Erfolg in der letzten Instanz.
Das Bundessozialgericht entschied im Sinne des Versicherten. Zwar sei er nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, da er noch nicht in den Betrieb eingegliedert war. Allerdings habe er eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist und sei dementsprechend als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ eben doch unfallversichert. Die Tätigkeit lag nicht nur im Eigeninteresse des Mannes, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen, da der Probearbeitstag gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollte.