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Hungerlohn: Stundenlohn von 3,40 Euro ist sittenwidrig

Bei einem Stundenlohn von 3,40 Euro handelt es sich um einen Hungerlohn, denn davon kann ein Arbeitnehmer selbst bei Vollzeittätigkeit nicht leben. Eine solche Vergütung ist sittenwidrig, auch vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung, Urteil vom 20. April 2016, 15 Sa 2258/15

Stand:  28.4.2016
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Das ist passiert:

Ein Jobcenter klagte gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes. Der Arbeitgeber betreibt eine Pizzeria. Die Arbeitnehmerin ist bei ihm seit 2001 als Auslieferungsfahrerin beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug je nach Bedarf 35 bis 40 Stunden pro Monat. Hierfür erhielt eine pauschale Vergütung von 136,00 Euro. Weil das zum Leben nicht reichte, hat das Jobcenter von 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung an die Arbeitnehmerin gezahlt.

Das Jobcenter geht davon aus, dass bei Zahlung einer üblichen Vergütung geringere Leistungen an Grundsicherung angefallen wären. Es verlangte deshalb vom Arbeitgeber die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten sittenwidrig niedrigen Lohn und der üblichen Vergütung.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmerin hätte mehr Lohn zugestanden. Der Arbeitgeber müsse deshalb insgesamt 5.744,18 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Nach Ansicht der Richter handele es sich bei dem tatsächlich gezahlten Stundenlohn von 3,40 Euro um einen Hungerlohn. Die Vereinbarung von Hungerlöhnen sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Für die Arbeitnehmerin ergebe sich daraus ein Anspruch auf die regional- und branchenübliche Vergütung. Diese könne anhand der Feststellungen des statistischen Landesamtes ermittelt werden. Für das Jahr 2011 sei das Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 € ausgegangen, der sich bis zum Jahr 2014 auf 9,74 € gesteigert habe.

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