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Ist die Meldung der Arbeitsunfähig durch einen Boten rechtmäßig?

Ein Arbeitnehmer darf auf die Hilfe eines Boten zurückgreifen, um sich krank zu melden. Eine persönliche Unterrichtung des Vorgesetzten ist nicht notwendig. 

Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 16. August 2022, 2 Ca 263/21

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Redaktion
Stand:  20.12.2022
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber mahnte einen Arbeitnehmer ab, da dieser seine krankheitsbedingte Abwesenheit lediglich über einen Kollegen mitteilen ließ. Vorausgegangen war eine Verletzung des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Tätigkeit, nach der er zunächst seine Arbeit fortsetzte, sich später jedoch dafür entschied, einen Arzt aufzusuchen. Er teilte dies einem Kollegen mit und bat diesen, den Arbeitgeber entsprechend über seine Abwesenheit zu unterrichten. Mit der Abmahnung war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und forderte den Arbeitgeber im Rahmen seiner Klage auf, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. 
 

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. So sei es ausreichend, wenn die Abmeldung gegenüber einem zur Entgegennahme von Erklärungen befugten Mitarbeiter erfolge. Der ausgewählte Kollege sei im vorliegenden Fall zu einer solchen Entgegennahme zwar nicht befugt, doch gegen einen Einsatz von ihn als Boten, sei nichts einzuwenden. Zwar trage im Anschluss der Arbeitnehmer das Risiko der nicht rechtzeitigen oder nicht korrekt übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Im zu entscheidenden Fall habe der Bote jedoch die Meldung sowohl unverzüglich als auch korrekt abgegeben. Die Abmahnung müsse daher aus der Personalakte entfernt werden. 
 

Bedeutung für die Praxis:

Dem Arbeitgeber muss durch eine rechtzeitige Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit eingeräumt werden seine Betriebsabläufe anzupassen. Diese Pflicht ist keine Kleinigkeit und sollte gewissenhaft wahrgenommen werden. Konsequenterweise hatte das Gericht von einer Pflicht die Krankheitsmeldung persönlich gegenüber der Führungskraft abgeben zu müssen, abgesehen. Es ist nämlich gerade nicht Aufgabe des Vorgesetzten zu beurteilen, ob eine tatsächliche Erkrankung vorliegt.
(sts)
 

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