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Kaum Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben kann eine hohe krankheitsbedingte Fehlzeit die Kündigung rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2016, 1 Sa 89/16

Stand:  1.12.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war seit September 2014 als medizinische Fachangestellte in einer Arztpraxis mit anfangs zwölf und später acht Wochenstunden beschäftigt. Die Arztpraxis verfügte über weniger als zehn Mitarbeiter. 2015 war die Arbeitnehmerin mehrmals arbeitsunfähig krank. Zum einen vom 02. Februar bis zum 08. April, zum anderen vom 20. Juni bis zum 15. August. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen. Ein normaler Labor- bzw. Praxisbetrieb sei aufgrund der hohen Fehlzeiten nur durch eine Neueinstellung zu gewährleisten. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ab. Nachdem das Kündigungsschutzgesetz wegen der geringen Arbeitnehmerzahl in der Arztpraxis nicht anzuwenden sei, sei Maßstab für die Bewertung der Kündigung der Grundsatz von Treu und Glauben. Gegen diesen Grundsatz könne jedoch kein Verstoß festgestellt werden. Nach Ansicht des Gerichts genügte für die Kündigung ein „irgendwie einleuchtender Grund“. Dieser dürfe lediglich nicht sachfremd, willkürlich oder diskriminierend sein. Der Verweis der Arbeitgeberin auf betriebliche Gründe, nämlich die notwendigen Umstrukturierungen bzw. die Neueinstellung, reiche hierfür aus. Selbst in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten könnten solche erheblichen betrieblichen Gründe unter Umständen einen tragfähigen Kündigungsgrund darstellen. Höhere Anforderungen als die dargelegten seien hier nicht anzulegen. Vor allem liegen auch eine langjährige Beschäftigung und ein damit verbundener hoher Vertrauensschutz hier gerade nicht vor. Die Klage war deshalb abzuweisen.

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