Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Kein “2G” auf Betriebsräteversammlung: Auch PCR-Getestete dürfen teilnehmen

Ein Betriebsratsmitglied darf auch dann an einer Betriebsräteversammlung teilnehmen, wenn es die 2G-Regelungen vor Ort nicht erfüllt. Ein zu Beginn der Sitzung vorgelegter negativer PCR-Test reichte in diesem Fall aus.

Arbeitsgereicht Bonn, Beschluss vom 15. November 2021, 5 BVGa 8/21

Stand:  30.11.2021
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Gesamtbetriebsrat lud die beteiligten Betriebsräte nach Berlin zu einer Betriebsräteversammlung ein. Im Rahmen der Veranstaltung sollte die sogenannte 2G-Regelung gelten. Eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende war damit nicht einverstanden und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen vor. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung auch unter Vorlage eines negativen PCR-Tests erlaubt sei.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Antrag der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden statt. Die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung sei Teil der Ausübung des Betriebsratsmandats und unterfalle daher dem Schutz des Mandats. Die Ausübung dieses Betriebsratsmandats dürfe nicht von Impf- bzw. Genesenenstatus abhängig gemacht werden. Hierfür gäbe es in der Infektionsschutzverordnung keine ausreichende Grundlage. Weitere Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise eine Maskenpflicht am Sitzplatz, seien selbstverständlich weiterhin möglich.

(sts)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag