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Auch wenn ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied in den letzten drei Jahren des 16-jährigen Arbeitsverhältnisses fast ausschließlich Betriebsratsarbeit ausgeführt hat, darf dieser Zeitraum nicht im Zeugnis erwähnt werden.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11. Oktober 2018, 5 Sa 100/18
Die Arbeitnehmerin war mehr als 16 Jahre lang in einem Elektrofachmarkt beschäftigt. Seit Juli 2012 war ein dreiköpfiger Betriebsrat gebildet. Die Arbeitnehmerin war von Anfang an Betriebsratsmitglied und seit dem 09.12.2013 Betriebsratsvorsitzende. Ihr Arbeitsverhältnis endete wegen der Schließung des Elektrofachmarktes durch eine betriebsbedingte Kündigung. Im Arbeitszeugnis verwendete der Arbeitgeber die Formulierung „Seit dem 01.02.2014 kann die Arbeit von ... nicht mehr bewertet werden“. Er meint, dass der Zeitraum der Betriebsratstätigkeit bei der Bewertung der fachlichen Tätigkeit auszuschließen sei, da die Arbeitnehmerin in den letzten drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses fast ausschließlich Betriebsratsarbeit verrichtet hatte. Ein ersatzloses Verschweigen würde dem Grundsatz der Zeugniswahrheit widersprechen. Die Arbeitnehmerin sieht das nicht so und erhob Zeugnisberichtigungsklage. Sie ist der Meinung, dass diese Angaben im Zeugnis dem Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG widersprechen.
Die Richter gaben der Arbeitnehmerin Recht. Die Betriebsratsarbeit dürfe in einem Zeugnis keine Erwähnung finden – zumindest auf jeden Fall dann nicht, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über einen längeren Zeitraum völlig freigestellt war. Eine überwiegende Betriebsratstätigkeit in drei Jahren eines über 16 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses genüge jedenfalls bei weitem nicht. Gemäß § 78 S. 2 BetrVG dürfe die Arbeitnehmerin wegen ihrer Betriebsratsarbeit nicht benachteiligt werden. Die Formulierung im Zeugnis sei daher unzulässig. Diese suggeriere, dass die Arbeitnehmerin seit 2014 keinerlei Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Auch wenn kein Grund genannt werde, könne eine mögliche Schlussfolgerung sein, dass die Arbeitnehmerin als Betriebsrätin tätig war. Die Erwähnung der ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit sei aber nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünsche.