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Die Regelung, der zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann (§ 24 Satz 2 MuSchG), gilt auch bei mehreren solchen unmittelbar aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten.
BAG, Urteil vom 20.08.2024, 9 AZR 226/23
Es geht um die Abgeltung von 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017 bis 2020. Die Klägerin war in dieser Zeit bei dem Beklagten als Zahnärztin beschäftigt. Ihr Urlaubsanspruch betrug 28 Arbeitstage pro Jahr. Mit Wirkung zum 1.12.2017 bestand für die schwangere Klägerin ein Beschäftigungsverbot. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch fünf Resturlaubstage. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen sich aufgrund der Mutterschutzfristen und Stillzeiten für im Juli 2018 und September 2019 geborene Kinder nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote an. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Abgeltung von fünf Resturlaubstagen für 2017, jeweils 28 Urlaubstagen für 2018 und 2019 und sieben Urlaubstagen für 2020.
Nach Auffassung des BAG hat die Klägerin gem. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung von 68 Urlaubstagen.
Da die Ausfallzeiten auf nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten beruhten, würden diese Zeiten gemäß § 24 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten behandelt. Damit stelle § 24 S. 1 MuSchG – anders als § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsberechnung Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung gleich. Diese Ausnahmeregelung umfasse bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch einen diesen übersteigenden Mehrurlaub.
Die Urlaubsansprüche aus 2017 bis 2020 seien auch nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Zwar erfasse der Wortlaut des § 24 S. 2 MuSchG nur Urlaubsansprüche, die eine Frau „vor“ Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten habe. Die Vorschrift knüpfe ihre Rechtsfolge jedoch fortlaufend an das Ende eines jeden einzelnen Beschäftigungsverbots. Daher könnten die Arbeitnehmerinnen bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub gem. § 24 S. 2 MuSchG nach Ende ihres letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Dies folge aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie einer unionsrechtskonformen Auslegung.
Folgen solche Beschäftigungsverbote – anders als im entschiedenen Fall – nicht unmittelbar aufeinander, sondern kehrt die Frau zur Arbeit zurück, gelten wieder die allgemeinen Regelungen über den Verfall von Urlaub. Dabei ist jedoch gem. § 24 S. 2 MuSchG zu beachten, dass der fortbestehende Urlaub nicht nur im laufenden Urlaubsjahr oder im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden kann, sondern dass er nach dem klaren Wortlaut auch während des gesamten (!) folgenden Urlaubsjahres zur Verfügung steht. Auch insoweit wird also die Verfallsregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG modifiziert. (dz)