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Die Elternzeit- und Elterngeldregelungen in Deutschland sind trotz fehlendem Vaterschaftsurlaub gemäß der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit unionsrechtskonform, so entschied das Landgericht Berlin II.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 01. April 2025, 26 O 133/24
Ein Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Er ist jedoch der Meinung, dass ihm aufgrund der EU-Richtlinie (Vereinbarkeitsrichtlinie – EU 2019/1158) ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt des Kindes bzw. wegen deren fehlenden Umsetzung ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Die bestehenden Regelungen zur Elternzeit in Deutschland seien diesbezüglich nicht ausreichend. Sie haben eine andere Zweckbestimmung und seien kein Ersatz für den bezahlten Vaterschaftsurlaub. Deshalb erhob er Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Das Landgericht (LG) gab dem Vater nicht recht. Es entschied, dass mit den bestehenden deutschen Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld die Vorgaben der EU hinreichend umgesetzt seien. Deutschland habe zwar den Teil der Richtlinie, der eine zweiwöchige vergütete Freistellung für den Vater oder den zweiten Elternteil nach der Geburt des Kindes vorsieht, nicht umgesetzt – dafür gelten jedoch andere Regelungen. Gemäß der Richtlinie können bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub usw. bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Eine nationale Regelung könne zudem bestehen bleiben, wenn diese beinhaltet, dass beide Elternteile während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten mindestens 65% ihres Nettoeinkommens bekommen. Das sei in Deutschland der Fall. Väter könnten momentan für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Deshalb sei neben den bereits bestehenden Regelungen ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub zur ausreichenden Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt werden.
Tatsächlich hatte die vorherige Ampel-Koalition einen zweiwöchigen bezahlten Sonderurlaub für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes als Vorhaben in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen – als Ergänzung zu den bereits geltenden Elternzeit- und Elterngeldregelungen. Eine gesetzliche Regelung sollte eigentlich in 2024 eingeführt werden. Doch dazu kam es nicht. Im aktuellen Koalitionsvertrag der Union und SPD wird die sogenannte Familienstartzeit nicht (mehr) erwähnt. Eine zeitnahe Umsetzung ist daher unwahrscheinlich. (jf)