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Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Urlaub nicht, obwohl er dies hätte tun müssen, erhält der Arbeitnehmer sogenannten Ersatzurlaub. Für diesen Ersatzurlaub gelten die Ausschlussfristen aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) oder dem Arbeitsvertrag nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2018, 9 AZR 615/17
Ein Arbeitnehmer arbeitete seit 2007 bei einem Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem die Reglungen, dass der Urlaub grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden muss. Wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann er auf das nachfolgende Kalenderjahr übertragen werden und muss dann bis spätestens 31. März genommen werden. Urlaub, der bis dahin nicht genommen wird, verfällt. Dies entspricht der Reglung des § 7 BUrlG. Außerdem wurde eine Frist von drei Monaten vereinbart, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend gemacht werden müssen.
Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer ordentlich zum 31.10.2015 und bot ihm ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen an. Dieses Angebot nahm der Arbeitnehmer nicht an. Er erhob Kündigungsschutzklage, die er in erster Instanz auch gewann. Das Arbeitsverhältnis endete aber schließlich im April 2016, nachdem der Arbeitnehmer erklärt hatte, nicht weiter am Arbeitsverhältnis festhalten zu wollen. Noch im Dezember 2015 (also während des laufenden Prozesses) hatte er seinen restlichen Urlaub (18 Tage) aus dem Jahr 2015 beantragt. Der Arbeitgeber erteilte ihm diesen aber nicht. Erstmalig im November 2016, also sieben Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verlangte der Arbeitnehmer nun die Abgeltung des Urlaubsanspruchs.
Der Arbeitgeber lehnt die Zahlung der Urlaubsabgeltung ab. Er ist der Meinung, dieser sei verfallen, da der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig verlangt hat.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitnehmer habe – nachdem der Arbeitgeber den Urlaubsantrag im Dezember 2015 ignoriert hatte – Anspruch auf Ersatzurlaub gehabt. Dieser habe ihm nun wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können. Daher sei er nun abzugelten. Der Anspruch sei auch nicht aufgrund der Vorschriften aus dem Arbeitsvertrag verfallen. Auf den Ersatzurlaub würden diese nämlich nicht angewandt.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) muss der Urlaub im „laufenden Kalenderjahr“ genommen werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann er auf das Folgejahr übertragen werden. Selbst dann muss er aber bis zum 31. März genommen werden, ansonsten verfällt er.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zuletzt entschieden, dass dieser Verfall des Urlaubs nicht automatisch eintreten darf. Näheres dazu hier: EuGH, Urteil vom 06. November 2018, C-619/16.