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Zahlt ein Arbeitgeber verspätet das Gehalt, so kann der Arbeitnehmer keine Verzugspauschale verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018, 8 AZR 26/18
Der Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber für die Monate Mai bis September 2016 sogenannte Besitzstandszulagen verlangt. Hierbei handelt es sich um eine Art Familienzuschlag. Nachdem der Arbeitgeber seiner Forderung nicht nachkam, erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht. Neben der Zulage verlangte er außerdem drei Pauschalen von je 40 Euro wegen verspäteter Zahlung der Zulage. Der Arbeitnehmer berief sich in diesem Zusammenhang auf § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zusteht. Der Arbeitgeber war jedoch der Meinung diese Vorschrift sei im Arbeitsrecht nicht anwendbar.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Nach Ansicht des Gerichts bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Pauschale in Höhe von 40 Euro. So würde § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch Anwendung finden, wenn sich der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in Verzug befände. Allerdings gäbe es mit § 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichts-gesetz (ArbGG) eine speziellere arbeitsrechtliche Regelung. Danach seien prozessuale Kostenerstattungsansprüche in erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen. Dies gelte auch für entsprechende materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche, einer Verzugsentschädigung. Ein Anspruch nach § 288 Abs. 5 BGB sei damit ausgeschlossen.