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Lehnt das Land Berlin die Bewerberin einer Grundschullehrerin ab, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt, liegt keine Benachteiligung wegen der Religion vor.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14. April 2016, 58 Ca 13376/15
Eine Bewerberin möchte als Grundschullehrerin im Land Berlin arbeiten. Das Land hat ihre Bewerbung abgelehnt, weil sie aus Gründen ihrer muslimischen Religion ein Kopftuch trägt. Die Bewerberin klagte auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie ist der Ansicht, dass sie wegen ihrer Religion diskriminiert worden sei.
Die Bewerberin bekam vor Gericht nicht Recht. Eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung konnte nicht festgestellt werden. § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes untersagt unter anderem Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Auf diese Regelung durfte sich das Land Berlin berufen.
Das Gericht ging auch auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen ein, welches Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war. Die Unterschiede bestünden unter anderem darin, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Vielmehr behandele das Berliner Neutralitätsgesetz alle Religionen gleich. Hinzu komme, dass das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen gelte. Für die Bewerberin sei daher immer noch die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.
Das Land Berlin habe die Bewerbung der Klägerin aus diesen Gründen mit Recht ablehnen dürfen.