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Wird bei einem Arbeitnehmer, der länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank war, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2015, Aktenzeichen 28 Ca 9065/15
Ein Arbeitnehmer war wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieser Fehlzeit und der ihm dadurch entstehenden Kosten. Er ging dabei davon aus, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Begründung: Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein BEM mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Hierzu müsse der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden könne. Zu diesem Prozess gehöre das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Umständen die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“. Zu prüfen seien mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte als auch eine denkbare Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.
All dies hatte der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall nicht hinreichend geprüft. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, so das Urteil.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.