Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Kündigung bei Massenentlassungen sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

Für eine wirksame Kündigung bei Massenentlassungen muss die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein, bevor die Kündigungen den betroffenen Arbeitnehmern zugehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2019 - AZR 459/18

Stand:  27.6.2019
Teilen: 

Das ist passiert:

Eine Arbeitgeberin, die sich im Insolvenzverfahren befand, kündigte den 45 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern betriebsbedingt. Eine vom Insolvenzverwalter verfasste Massenentlassungsanzeige ging am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit ein. Die Kündigungsschreiben wurden am 26 Juni 2017 unterzeichnet und versandt. Ein Arbeitnehmer, dem die Kündigung am 27. Juni zugegangen war, machte in einer Kündigungsschutzklage geltend, die Kündigung sei unwirksam. Nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht bei Massenentlassungen vor der abschließenden Entscheidung zur einzelnen Kündigung nachzukommen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers in diesem Punkt zurück. Für eine wirksame Kündigung sei ausreichend, dass die Massenentlassungsanzeige vor dem Zugang der Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehe. Zweck der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG, so das Gericht, sei es, die  Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung zu unterrichten. So könne sich die Agentur rechtzeitig auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen. Das setze voraus, dass bereits feststehe, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung könne, solle und wolle die Agentur für Arbeit - anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG - keinen Einfluss nehmen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag