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Äußerst sich ein Arbeitnehmer rassistisch und beleidigend über türkischstämmige Kollegen und stellt sie mit einem unmittelbaren Bezug zu nationalsozialistischen Gräueltaten als lebensunwerte Wesen dar, ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt – auch wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2020, 5 Sa 231/20
Der 55-jährige Arbeitnehmer war seit dem 01. September 1981 als Facharbeiter bei seiner Arbeitgeberin, einem Chemie-Unternehmen, beschäftigt. Er ist verheiratet, hat drei Kinder und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Die Arbeitgeberin hatte erfahren, dass der Arbeitnehmer sich am 08. Januar 2019 auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert haben soll: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes wegen schwerer rassistischer und beleidigender Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er bestritt die Äußerungen und rügte die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt und wirksam. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe bestätigt, dass der Arbeitnehmer am 08. Januar 2019 die ihm vorgeworfenen Äußerungen getätigt habe. Es wurde auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer auch schon vorher Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft hatte. Diese hätten sich deshalb nicht beschwert, weil sie dachten, er sei wegen seines Schwerbehindertenausweises unantastbar und unkündbar.
Diese Äußerungen seien nicht hinnehmbare Beleidigungen. Sie reduzierten die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellten einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Wegen der Schwere des Fehlverhaltens sei auch eine vorherige Abmahnung unzumutbar und entbehrlich. Die Interessenabwägung falle trotz der Sozialdaten des Arbeitnehmers und den eher schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus. Bei einer derart menschenverachtenden Einstellung des Arbeitnehmers gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten sei es für die Arbeitgeberin nicht zumutbar, ihn weiter zu beschäftigen. Dazu komme, dass der Arbeitnehmer vor seinen Äußerungen in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden sei. Außerdem habe es sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Der Betriebsrat sowie die zuständige Gesamtschwerbehindertenvertretung (mangels örtlicher Schwerbehindertenvertretung) seien vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden. (jf)