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Die Abrechnung von nicht erbrachten Überstunden über mehrere Jahre hinweg und die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung kann unwirksam sein.
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 21. September 2017, 12 Ca 63/17
Ein Mitarbeiter eines Nationaltheaters traf mit seiner zuständigen Personalreferentin und in Absprache seines direkten Vorgesetzten folgende Regelung: Er könne monatlich sieben (Über-)Stunden pro Monat als Ausgleich für nicht mehr länger bezahlte Erschwernis- und Schmutzzulagen abrechnen. Tatsächlich leistete der Arbeitnehmer auch weiterhin in großem Umfang Überstunden. Als die Stadt von dieser Vereinbarung erfuhr, kündigte sie dem Angestellten allerdings fristlos. Der Arbeitnehmer, der sich seiner Aussage nach darauf verlassen habe, dass die Personalreferentin zu solchen Absprachen berechtigt gewesen war, erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Auch in diesem Fall nahm das Gericht eine Interessensabwägung vor, die zugunsten des Mitarbeiters ausfiel. Nach Ansicht des Gerichts hätte auch eine Abmahnung ausgereicht. Sinn und Zweck einer Kündigung sei es nämlich, künftige Störungen des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, nicht jedoch pflichtwidriges Verhalten zu sanktionieren. So liege grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers vor. Jedoch sei es nachvollziehbar, dass solche Vereinbarungen mit den Vorgesetzten vor Ort und nicht mit den tatsächlich zuständigen Mitarbeitern der Stadt abgesprochen werden. Im Ergebnis habe er darauf vertrauen dürfen, dass diese die erforderliche Berechtigung hatten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer eine hohe Zahl an Überstunden erbracht habe. Der Arbeitgeber kam hier seiner Fürsorgepflicht, die Personaldecke den Anforderungen entsprechend anzupassen, nicht nach. Schließlich war der Arbeitnehmer über neun Jahre ohne Beanstandung bei der Arbeitgeberin beschäftigt und offenbarte den vorgeworfenen Sachverhalt auch ohne Not.