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Kündigung wegen fremdenfeindlicher Äußerungen

Die Bezeichnung zweier polnischer Kollegen in einem Streitgespräch mit dem Vorgesetzten als "Polacken" kann als fremdenfeindliche Äußerung einen Kündigungsgrund an sich darstellen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 07. November 2017, 7 Sa 400/16

Stand:  15.6.2018
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Das ist passiert:

Ein Schichtleiter war in einem internationalen Unternehmen tätig. Mit seinem Vorgesetzten gab es häufige Auseinandersetzungen. Dieser warf ihm vor, trotz ausdrücklichem Rauchverbot im Lagerbereich geraucht zu haben. Darüber hinaus gab es Beanstandungen wegen Unpünktlichkeit. Um sich zu verteidigen, verwies der Schichtleiter in diesem Zusammenhang zum Vergleich auf Kollegen mit den Worten, dass „die Polacken doch alles machen könnten“. „Die Polacken“ würden zudem ihren Arbeitsplatz nicht sauber verlassen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Als internationales Unternehmen sei es für ihn untragbar, Mitarbeiter zu beschäftigten, die rassistische Äußerungen von sich geben und darüber hinaus auch noch Vorbildfunktion haben. Der Schichtleiter sei zudem früher schon einmal mündlich abgemahnt worden, da er einen afroamerikanischen Leiharbeiter als „Baumwollzupfer“ bezeichnet hatte.

Das entschied das Gericht:

Rassistische Verhaltensweisen können eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, so das Landesarbeitsgericht. Die Bezeichnung eines Kollegen als „Polacke“ gehöre hier durchaus dazu. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müsse der Arbeitgeber in solchen Fällen geeignete, erforderliche und angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, wie z.B. Abmahnung, Umsetzung oder Kündigung.

Trotzdem war die Kündigung in diesem Fall unwirksam. Denn:  Der Arbeitgeber hätte zuvor ein milderes Mittel als die Kündigung einsetzen und den Schichtleiter zunächst abmahnen müssen. Zwar hatte dieser bereits früher einen rassistische Äußerungen getätigt. Eine wirksame, nämlich eine schriftliche, Abmahnung habe es damals aber nicht gegeben. Dementsprechend sei dem Mitarbeiter nicht genügend deutlich gemacht worden, dass derartige Aussagen seinen Arbeitsplatz gefährden. Ohne wirksame vorherige Abmahnung habe die fristlose und ordentliche Kündigung keinen Bestand.