Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lohnanspruch nach dem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

Die Arbeitnehmerin hatte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs widersprochen. Bleibt ihr Lohnanspruch bestehen, auch wenn sie das Angebot ablehnt, bei dem Erwerber im Wege der befristeten Arbeitnehmerüberlassung die bisherige Tätigkeit zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen?

BAG vom 19.05.2021, Az. 5 AZR 420/20

Stand:  12.10.2021
Teilen: 

Das ist passiert

Die Parteien streiten über die Vergütung nach einem Betriebsübergang. Anfang März 2019 verkaufte der beklagte Arbeitgeber das Unternehmen zum 31.07.2019 an einen Investor. Am 17.05.2019 unterrichtete er die Arbeitnehmerin hierüber nach § 613a BGB. Diese widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. In der Folge bot der Arbeitgeber ihr an, vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 zu im Übrigen unveränderten Bedingungen als Leiharbeitnehmerin bei der Erwerberin zu arbeiten. Dies lehnte sie ab. Der (bisherige) Arbeitgeber teilte ihr mit, dass sie wegen des Betriebsübergangs ab dem 01.08.2019 nicht mehr beschäftigt werde und sie keine Gehaltszahlung mehr erhalte. Vom 30.07.2019 bis 09.08.2019 war die Klägerin arbeitsunfähig krank und nahm im Anschluss von 12. bis 16.08.2019 Urlaub. Mit ihrer Klage will sie unter anderem Vergütung erreichen.

Das entschied das Gericht

Nach Auffassung des BAG hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 S. 1 BGB. Zwar habe sich die Beklagte ab dem 01.08.2019 in Annahmeverzug befunden, weil sie die Klägerin nicht mehr beschäftigte. Aber im Streitzeitraum müsse sich die Arbeitnehmerin „böswilliges Unterlassen" anrechnen lassen. Dies liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich während des Annahmeverzugs und trotz Kenntnis aller objektiven Umstände untätig bleibt und eine andere Arbeit treuwidrig nicht aufnimmt .

Die von der Beklagten angebotene, auf 12 Monate befristete anderweitige Beschäftigung war der Klägerin nach Auffassung des BAG zumutbar. Sie habe lediglich ihre bisherige Arbeitsleistung zu den bisherigen Konditionen für einen Dritten erbringen müssen. Es hätte kein Leiharbeitsverhältnis im klassischen Sinn begründet werden sollen. Eine Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit liege selbst dann nicht vor, wenn der Beklagten entgegen ihrem Tatsachenvortrag die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gefehlt hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin durch die befristete Tätigkeit bei der Erwerberin ebenso keine Nachteile erlitten, da die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin nach § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Fortbestand ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht berührt hätte.

Die Beklagte schulde jedoch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt und ein weiteres Zwölftel der tariflichen Jahresleistung.

Praxishinweis

Das BAG bestätigt damit seine Rechtsprechung zum Annahmeverzugslohn nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang, entfällt bei einer angebotenen Überlassung an den Betriebserwerber sein Entgeltanspruch, wenn er die – gegebenenfalls auch befristete – Tätigkeit als Leiharbeitnehmer beim neuen Inhaber ablehnt. Ausgenommen hiervon sind Entgeltansprüche bei Urlaub und Krankheit.

dz