Noch kein Betriebsrat? Gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands

Die in einem Betrieb ohne Betriebsrat bekannt gemachte Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands muss grundsätzlich nicht mehrsprachig erfolgen bzw. in alle betriebsüblichen Sprachen übersetzt werden. In Schichtbetrieben ist der Zeitpunkt für die Betriebsversammlung so zu bestimmen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können.  

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.09.2025, 7 ABR 24/24

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Redaktion
Stand:  17.2.2026
Lesezeit:  03:15 min
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Das ist passiert:

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Die den Antrag stellenden Arbeitnehmer sind in einem Betrieb mit etwa 280 Arbeitnehmer im Zwei-Schicht-System beschäftigt. Die Frühschicht beginnt um 6:00 Uhr und endet um 15:00 Uhr, die Spätschicht geht von 15:00 Uhr bis 23.45 Uhr. Die in der Spätschicht eingesetzten Beschäftigten treffen in Kleinbussen frühestens um 14:30 Uhr auf dem Betriebsgelände ein. Betriebliche Aushänge sind regelmäßig in deutscher, russischer und türkischer Sprache verfasst. Von der Arbeitgeberin veranstaltete Mitarbeiterversammlungen werden regelmäßig ins Russische und Türkische übersetzt. Die Dokumentation im Produktionsbereich erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Ein Betriebsrat sowie ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat existieren nicht. 

Mit Schreiben vom 16.6.2023 teilten drei Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit, eine Betriebsratswahl in die Wege leiten zu wollen. Sie luden unter der Überschrift „An alle im Betrieb Beschäftigten“ zu einer Versammlung am 18.7.2023 um 14:00 Uhr ein. Das Schreiben war in deutscher Sprache verfasst. Die am 18.7.2023 ab 14:00 Uhr durchgeführte Versammlung wurde ohne Wahlergebnis abgebrochen. Mit Antrag vom 20.7.2023 beantragten die Antragsteller als wahlberechtigte Arbeitnehmer die Bestellung eines aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstands mit drei Ersatzmitgliedern. 

So hat das Gericht entschieden:

Auch vor dem Bundesarbeitsgericht bekamen die Arbeitnehmer Recht. Bestehe in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat, richte sich die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl eines Betriebsrats nach § 17 BetrVG. Scheitere der Versuch einer Wahlvorstandsbestellung in der Betriebsversammlung, weil diese trotz Einladung entweder nicht stattgefunden oder kein Wahlvorstand gewählt hat, bestelle nach § 17 Abs. 4 S. 2 BetrVG das Arbeitsgericht den Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Das Merkmal „trotz Einladung“ des § 17 Abs. 4 S. 1 BetrVG diene dem Schutz der Interessen der Gesamtbelegschaft. Dem Fehlen einer Einladung stehe die nicht ordnungsgemäße Einladung gleich. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands könne nur erfolgen, wenn es den Arbeitnehmern des Betriebes nicht gelungen sei, in einer Betriebsversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen. Gesetzliche Vorgaben zu Form und Frist der Einladung bestünden nicht. Die Einladung müsse nur so bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit erhielten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. 

Diesen Anforderungen werde die Einladung gerecht. Der Ordnungsgemäßheit der Einladung stehe nicht entgegen, dass sie nur in Deutsch verfasst und nicht auch in die russische und türkische Sprache übersetzt gewesen sei. Eine Pflicht zur Übersetzung der Einladung bestehe nicht. Die Versammlung am 18.7.2023 sei auch nicht als unzulässige Teilversammlung anzusehen. Im Schichtbetrieb sei es von vorneherein ausgeschlossen, eine Betriebsversammlung so abzuhalten, dass sämtliche Mitarbeiter teilnehmen könnten. Es sei zulässig, wenn die Versammlung zeitlich so festgelegt werde, dass sie in etwa gleichem Umfang am Ende der einen und am Anfang der nächsten Schicht liege. 

Praxishinweis:

Erstmals klärt das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an die Einladung und Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG. Sowohl in informeller als auch in materieller Hinsicht stellt das Gericht bewusst niedrige Anforderungen, um die niederschwellige Gründung eines Betriebsrats zu ermöglichen. (dz)

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