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Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz

Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind Betriebsratsmitglieder bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen – insbesondere dann, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. März 2021, 18 BVGa 11/21

Stand:  10.5.2021
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber, die Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens, hatte den Betriebsrat im November 2020 aufgefordert, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Der Betriebsrat führte die Sitzungen trotzdem per Videokonferenz durch. Die Betriebsratsmitglieder wurden deshalb abgemahnt und erhielten Gehaltskürzungen, weil der Arbeitgeber die Zeiten für die digital durchgeführten Betriebsratssitzungen nicht bezahlte. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht. Es stelle eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an digitalen Betriebsratssitzungen Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt. Nach § 129 Abs. 1 BetrVG, einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, seien die Mitglieder des Betriebsrats bis zum 30. Juni 2021 berechtigt, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gelte umso mehr, wenn gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 5 S. 2 Corona-ArbSchV kein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Präsenzsitzung mit allen Mitgliedern im Betrieb vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch der Abmahnungen.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden.

Praxishinweis:

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das allerdings noch nicht in Kraft getreten ist, soll u.a. das Betriebsverfassungsgesetz an einigen Stellen geändert werden. In Zukunft sollen z.B. Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz dauerhaft, also über den 30. Juni hinaus, möglich sein. Präsenzsitzungen haben aber weiterhin ausdrücklich Vorrang. Was das dann für Ihre Betriebsratsarbeit konkret bedeutet, werden im Detail wohl auch die Arbeitsgerichte klären müssen. (jf)

Mehr zum Thema: https://www.ifb.de/betriebsrat/betriebsraetemodernisierungsgesetz

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