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Rechtmäßigkeit des Verbots der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen

Ein von einem katholischen Träger übernommenes Krankenhaus darf einen Chefarzt anweisen, keine weiteren Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, wenn nicht Gefahr für das Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes besteht. 

Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08. August 2025, Az. 2 182/25

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Redaktion
Stand:  18.8.2025
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer ist als Chefarzt bei einer Klinik angestellt. Nach einer Klinikfusion übernahm ein katholischer Träger die Leitung, nachdem die Klinik zuvor von einem evangelischen Betreiber geführt wurde. Die neue Leitung wies den Arbeitnehmer an, keine weiteren Schwangerschaftsabbrüche mehr vorzunehmen. Ausnahmsweise könne von diesem Verbot abgesehen werden, wenn Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes gefährdet sei. Die zuständige Ethikkommission und Geschäftsführung sei in diesem Fall vorab zu konsultieren. Eine bloße medizinische Indikation ohne Lebensgefahr solle für diese Ausnahme jedoch nicht ausreichen. Der Chefarzt war mit dieser Anweisung nicht einverstanden. Frauen könne es nicht zugemutet werden, nur dann eine Abtreibung vornehmen zu können, wenn eine Lebensgefahr bestehe. Darüber hinaus habe er mit dem ehemaligen Geschäftsführer vereinbart, dass er allein darüber entscheide, wann ein Schwangerschaftsabbruch medizinisch indiziert sei. Er erhob daher Klage vor dem Arbeitsgericht. 

Das entschied das Gericht

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Nach Ansicht des Gerichts dürfe der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts eine solche Maßnahme anweisen. Eine anderslautende individuelle Abrede sei offenbar nicht entscheidend, da der ehemalige Geschäftsführer nicht als Zeuge geladen wurde. Schon in der Güteverhandlung im April hatte der Richter ausgeführt, dass die Kirche von ihren Angestellten verlangen könne, sich mit den Werten des Klinikums zu identifizieren und diesen nicht zuwider zu handeln. Detaillierte Urteilsgründe liegen noch nicht vor. 

Der Chefarzt kündigte an Berufung gegen die Entscheidung einzulegen.  

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

In den letzten Jahren wurden deutsche Gerichte und insbesondere auch der Europäische Gerichtshof vermehrt mit Fragen im Zusammenhang mit kirchlichen Arbeitsrecht konfrontiert.  

Das kirchliche Arbeitsrecht weist einige besondere Regelungen auf: Die Bildung von Betriebs- oder Personalräten ist beispielsweise nicht möglich, auch das Streikrecht gilt nicht. Ferner unterliegen dortige Beschäftigte oftmals strengeren Richtlinien für loyales Verhaltens als es bei Nicht-Kirchlichen-Trägern der Fall ist. Der vorliegende Fall wird unter Umständen wohl nicht nur das Landesarbeitsgericht Hamm beschäftigen, sondern auch noch das Bundesarbeitsgericht und ggf. den EuGH. (sts)

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