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„Sekretärin gesucht!“: Diskriminierende Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen

Für den Status eines Bewerbers ist es ausreichend, sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal Ebay-Kleinanzeigen über die dortige Chat-Funktion zu bewerben. Der Bewerber wurde durch die Anzeige und Antwort des Unternehmens im Chat aufgrund seines Geschlechts benachteiligt. Er hat Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022, 2 Sa 21/22

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Redaktion
Stand:  26.7.2022
Lesezeit:  03:00 min
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Das ist passiert

Ein Unternehmen hatte in Ebay-Kleinanzeigen eine Stellenanzeige veröffentlicht. Die Anzeige lautete: „Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit. Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“ Der Bewerber bewarb sich über die Chat-Funktion mit ein paar Sätzen zu seiner Motivation und Berufserfahrung.

Das Unternehmen lehnte den Bewerber höflich ab – mit dem Hinweis, dass eine Dame als Sekretärin gesucht werde. Der abgelehnte Bewerber sah sich dadurch in seinem Geschlecht diskriminiert. Er klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das entschied das Gericht

Der Bewerber war mit seiner Klage vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) erfolgreich. Das LAG bejahte den Bewerberstatus, der für die Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG erforderlich ist. Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass sich die Bewerber nicht auf klassische Weise, sondern über den Ebay-Kleinanzeigen-Chat bewerben. Der Gesetzgeber fordere kein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person eines Bewerbers. Der Bewerber müsse lediglich identifizierbar sein. Durch die Anzeige und Antwort im Chat sei der Bewerber aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden.
Die Bewerbung war auch nicht rechtsmissbräuchlich. An die Annahme eines Rechtsmissbrauchs werden hohe Anforderungen gestellt. Das Unternehmen konnte besondere Umstände, die ausnahmsweise auf einen Rechtsmissbrauch schließen lassen, nicht darlegen. Dem Bewerber stehe eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu.

Hinweis aus der Redaktion

Dem abgelehnten Bewerber wurde in 1. Instanz keine Entschädigung zugesprochen. Das Arbeitsgericht Elmshorn verneinte den Bewerberstatus, weil sich der Bewerber über den Chat bei Ebay Kleinanzeigen und nicht auf klassischem Wege mit Bewerbungsunterlagen beworben hatte. jf

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