Sturz auf dem Weg zum Imbiss: Arbeitsunfall?

Hunger im Home-Office: Eine Arbeitnehmerin machte sich in der Mittagspause von ihrem Wohnhaus auf den Weg zu einem Imbiss. Dabei stürzte sie und brach sich den Arm. War sie gesetzlich unfallversichert? Darüber hatte das Hessische Landessozialgericht zu entscheiden.

Hessisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 25. Juni 2026, L 3 U 189/24s

Stand:  7.7.2026
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Das ist passiert

Eine Arbeitnehmerin arbeitet auf Wunsch ihres Arbeitgebers während der Coronazeit im Home-Office. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart.

In einer Mittagspause machte sie sich auf den Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich ihr Mittagessen besorgen wollte. Auf dem Bürgersteig stürzte sie und brach sich den Oberarm. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Das entschied das Gericht

Das Hessische Landessozialgericht sah dies anders und erkannte einen Arbeitsunfall an.

Wenn man sich auf den Weg macht, Nahrung in der Mittagspause einzukaufen, komme es darauf an, inwieweit dies mit der versicherten Betriebstätigkeit verknüpft sei. Zum einen müsse es dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Bei Personen, die außerhalb der Unternehmensstätte tätig seien, komme es außerdem darauf an, ob eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliege, dass das eigene Zuhause oder ein anderer Ort ein Arbeitsort und damit der Betrieb sei. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg sei dann die Außentür des Wohnhauses.

So ein versicherter Unfall auf einem Arbeitsweg liege vor. Die Klägerin habe den Weg zum Imbiss zurückgelegt, um die Arbeitskraft zu erhalten (Besorgen von Mittagessen). Durch betrieblich bedingte Vorgaben sei die in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen: Vor- und nachmittags habe sie Termine gehabt, zudem habe sie sich bei Kollegen zur Mittagspause abgemeldet.

Dem stand nicht entgegen, dass keine festen Home-Office-Tage vereinbart waren. Die Arbeit im Home-Office sei in der Zeit ausdrücklich vom Arbeitgeber so gewünscht und praktiziert worden. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Home-Office-Tag im Büro angemeldet.

Bedeutung für die Praxis

Unter welchen Voraussetzungen sind Betroffene im Home-Office auf dem Weg zum Einkauf eines Mittagessens gesetzlich unfallversichert? Knackpunkt ist der „Erhalt der Arbeitskraft“. Wer klar in den Betriebsablauf eingebunden ist und nachweisbar weiterarbeiten möchte, ist versichert. Wer hingegen – wie in einem Parallelverfahren passiert (L 3 U 176/25) –  seinen Arbeitstag frei gestaltet, keine Termine mehr vor sich hat und nur noch 1,5 Stunden zu arbeiten, bei dem ist kein Unfallschutz gegeben. Denn in dem Fall dient das Mittagessen nicht mehr dem Erhalt seiner Arbeitskraft.

Um dem Ganzen noch die Spitze aufzusetzen: Nicht versichert ist die Nahrungsaufnahme selbst – die ist „privat“.

Gegen beide Entscheidungen ist Revision beim Bundessozialgericht anhängig. (cbo)

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