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Darf die Gesamtschwerbehindertenvertretung in einem Betrieb oder einer Dienststelle an der Betriebsversammlung teilnehmen, wenn dort keine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht befasst.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.12.2023, 7 ABR 23/22
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Gesamtschwerbehindertenvertretung, an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Die Arbeitgeberin betreibt eine Filiale, in der zwar ein Betriebsrat, aber keine Schwerbehindertenvertretung errichtet ist. Zuletzt waren zwei schwerbehinderte Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung möchte den Betriebsrat verpflichten, sie zeitgleich mit der Ladung der übrigen Teilnahmeberechtigten zu allen Betriebsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, solange in der Filiale keine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat wegen der ihr gesetzlich zugewiesenen Interessenvertretung das Recht, an den Betriebsversammlungen teilzunehmen. Nach § 180 VI 1 SGB IX vertrete sie auch die Interessen schwerbehinderter Menschen, die in einem Betrieb tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung gerade nicht gewählt ist (sog. erstrecktes Mandat). Dieses Mandat sei nach Wortlaut und der Systematik des § 180 VI 1 SGB IX nicht auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt, sondern weise der Gesamtschwerbehindertenvertretung eine Ersatzzuständigkeit im Sinne einer Rechtsstellung zu, welche die örtliche Schwerbehindertenvertretung innegehabt hätte. Dies umfasse auch das Recht, an Betriebsversammlungen teilzunehmen und dort zu reden (§ 178 VIII SGB IX).
Abweichend von der Regelung im Betriebsverfassungsrecht ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht nur für Angelegenheiten zuständig, die mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und die nicht einzeln geregelt werden können. § 180 VI 1 SGB IX enthält ein erstrecktes Mandat der Gesamtschwerbehindertenvertretung mit einer Ersatzzuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung in allen Fällen, in denen es keine betriebliche Schwerbehindertenvertretung gibt. Dieses Mandat ist nicht auf bestimmte Angelegenheiten, wie etwa im vorliegenden Fall die Teilnahme an Betriebsversammlungen, beschränkt, sondern weit auszulegen und umfassend zu verstehen. Zur Verhinderung von unwirksamen Maßnahmen, sollten daher Arbeitgeber die Gesamtschwerbehindertenvertretung in Betrieben ohne eine örtliche Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten beteiligen, bei denen sie sonst die lokale Schwerbehindertenvertretung konsultieren würden. (dz)