Die Übertragung von Weisungsrechten in einer Matrixstruktur ist mitbestimmungspflichtige Einstellung

Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt wird.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 1 ABR 5/18

Stand:  4.10.2019
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Das ist passiert:

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte eine in der Unternehmenszentrale in Düsseldorf tätige Führungskraft zum Vorgesetzten eines Mitarbeiters in einem anderen Betrieb bestimmt. Da dieser Mitarbeiter in seinem Betrieb Chef eines Teams von 35 Mitarbeitern war, wurde die Führungskraft aus der Unternehmenszentrale mittelbar auch Vorgesetzter dieses Teams. Die Führungskraft blieb weiterhin in der Unternehmenszentrale beschäftigt und war nur in Ausnahmefällen in dem anderen Betrieb vor Ort.

Das Unternehmen hatte vor der Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats in der Unternehmenszentrale eingeholt. Der Betriebsrat in dem anderen Betrieb verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, dass die Übertragung der Weisungsbefugnis eine mitbestimmungspflichtige Einstellung sei. Sowohl nach einer für beide Betriebe geltenden Betriebsvereinbarung als auch nach § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hätte demnach eine Ausschreibung für die Führungsposition im betroffenen Betrieb erfolgen müssen (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BetrVG).

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die Ansicht des Betriebsrates und stellte fest, dass eine mitbestimmungspflichtige Einstellung auch dann vorliegen könne, wenn eine Führungskraft künftig Arbeitnehmer anweisen soll, die in einem anderen Betrieb tätig sind. Allerdings sei eine Ausschreibung in dem betroffenen Betrieb nicht notwendig gewesen. Zwar sei die Führungsperson aus der Zentrale in dem Betrieb mitbestimmungspflichtig „eingestellt" worden, es sei aber dadurch kein freier Arbeitsplatz besetzt worden. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung wurde durch das Bundesarbeitsgericht deshalb ersetzt.

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