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Verwendet ein Arbeitgeber den Namen einer Angestellten auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb in einem Werbeflyer weiter, stellt dies einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Für die Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs bedarf es jedoch tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Schaden, der bloße Verstoß allein oder eine Verärgerung reichen nicht aus.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2024, 5 SLa 66/24
Eine Arbeitnehmerin war als Pflegebereichsleiterin tätig. Nachdem sie aus dem Betrieb ausgeschieden war, stellte sie fest, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber in einem Werbeflyer für sein Seniorenheim auch weiterhin ihren Namen und ihre dienstliche Rufnummer verwendete. Der Flyer wurde an knapp 80.000 Haushalte verteilt. Die Pflegebereichsleiterin sah sich in ihren Rechten verletzt und befürchtete berufliche Nachteile bei ihrer neuen Arbeitsstelle, ebenfalls ein Seniorenheim. Sie erhob Klage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber und forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Das erstinstanzliche Gericht sprach der Klägerin 3.000 Euro zu, woraufhin der Arbeitgeber Berufung einlegte.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin vollumfänglich ab. Zwar liege ein Verstoß gegen die DSGVO vor, da der Arbeitgeber den Namen der Angestellten ohne ihre Einwilligung weiterhin im Flyer verwendete. Allerdings müsse der Pflegebereichsleiterin daraus auch ein konkreter, immaterieller Schaden entstanden sein. Es reiche nicht aus, wenn eine bloße Verärgerung oder Unannehmlichkeit vorliege. Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, dass sie dadurch psychisch belastet sei oder eine ernsthafte Beeinträchtigung erlitten habe. Die angeführte Angst um negative Auswirkungen auf ihren neuen Arbeitsplatz seien ebenfalls unbegründet, da der neue Arbeitgeber leicht erkennen könne, dass es sich um veraltete Werbung handele. Hinzu komme, dass die Veröffentlichung ihres Namens in einem seriösen Zusammenhang auch keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstelle, durch die ihr guter Ruf oder soziale Anerkennung hätte geschädigt werden können. Die Klage auf Schadenersatz war daher nach Ansicht des Gerichts abzulehnen.
Auch wenn die vorliegende Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen wurde zeigt der Fall jedoch deutlich, wie wichtig es ist, die „Hausaufgaben“ rund um das Thema Datenschutz ordentlich zu erledigen. Gerade bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist ein gutes Datenschutzmanagement wichtig, um nicht mehr erforderliche Daten zu löschen und wie im vorliegenden Falle z.B. auch laufende Werbemaßnahmen zu überprüfen. Ansonsten laufen Arbeitgeber schnell Gefahr, schadenersatzpflichtig zu werden. (sts)