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Unzulässiges Kennwort im Wahlvorschlag einer Liste zur Betriebsratswahl

Es liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, wenn der Wahlvorstand eine Wahlvorschlagsliste zur Wahl zugelassen hat, obwohl die Liste ein unzulässiges Kennwort enthält. Kennworte auf Wahlvorschlagslisten können insbesondere dann unzulässig sein, wenn das Kennwort den Eindruck erweckt, es handele sich bei der Liste um einen Wahlvorschlag der Gewerkschaft im Sinne des § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 28.01.2021, 3 Ta 55/20

Stand:  26.10.2021
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Das ist passiert:

Der Wahlvorschlag einer Liste zur Betriebsratswahl war von zwei wahlberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet worden. Hierzu legte der Betriebsrat eine „Vollmacht nach BetrVG" des Gewerkschaftssekretärs vor. Danach war den beiden unterzeichnenden Mitarbeitern die Vollmacht erteilt worden, als Beauftragte von Ver.di einen Wahlvorschlag einzureichen sowie Erklärungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. Der Wahlvorschlag hatte das Kennwort „Wir bestimmen den Weg weiter mit – für die ver.diente Wertschätzung...".

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Liste sei mit einem unzulässigen Kennwort versehen worden und hätte nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. Sie begehrt vor dem Arbeitsgericht die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl, hilfsweise die Anfechtung der Wahl. Es sei der falsche Eindruck erweckt worden, es handele sich um einen Wahlvorschlag der Gewerkschaft Ver.di. Dies sei nicht der Fall, der Vorschlag der Liste sei nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet worden. Die Unterzeichner seien nicht zur Abgabe der Erklärung berechtigt gewesen.

Das entschied das Gericht:

Nach § 19 BetrVG konnte die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten werden. Es liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, wenn der Wahlvorstand eine Wahlvorschlagsliste zur Wahl zugelassen hat, obwohl die Liste ein unzulässiges Kennwort enthält. Kennworte auf Wahlvorschlagslisten können insbesondere dann unzulässig sein, wenn das Kennwort den Eindruck erweckt, es handele sich bei der Liste um einen Wahlvorschlag der Gewerkschaft im Sinne des § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG, obwohl ein solcher nicht vorliegt.

In der Verwendung des Wortes „ver.diente" im Kennwort sieht das Landesarbeitsgericht München die unzweideutige Kennzeichnung der Liste als Gewerkschaftsliste.

Gleichzeitig stellt es jedoch fest, dass eine Bevollmächtigung von wahlberechtigten Mitarbeitern für den gewerkschaftlichen Wahlvorschlag nicht ausreicht. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der § 14 Abs. 5 BetrVG und § 27 Abs. 2 WO i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. „Beauftragte der Gewerkschaft" sind nur solche Personen, die die Gewerkschaft entweder durch ihre Satzung oder durch Vollmacht ihrer verfassungsmäßigen Organe bestimmt.

dz

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