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Verschimmeltes Obst in der Frischetheke: Fristlose Kündigung?

Verdorbenes Obst und Gemüse in der Frischetheke eines Discounters führten zur Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. Das Arbeitsgericht Siegburg hielt weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung für gerechtfertigt.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 26.6.2024, 3 Ca 386/24

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Redaktion
Stand:  5.8.2024
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert 

Der Arbeitnehmer arbeitete seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter bei einem Discounter. Unter anderem war er für die Frischetheke zuständig. Die Regionalleitung entdeckte bei einer Kontrolle in der Frischetheke verdorbene Ware. Dafür wurde der Arbeitnehmer abgemahnt. Bei einer weiteren Kontrolle wurde wieder verschimmeltes Obst und Gemüse entdeckt. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer fristlos. Dieser erhob Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei ihm keine verschimmelte Ware aufgefallen.

Das entschied das Gericht

Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich. Das Arbeitsgericht entschied, weder die außerordentliche (fristlose) Kündigung noch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung seien gerechtfertigt. 

Der Arbeitnehmer durfte als stellvertretender Filialleiter andere, ihm unterstellte Mitarbeiter anweisen, die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke zu übernehmen. Er könne in seiner Leitungsfunktion nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Deshalb musste der Arbeitnehmer lediglich stichprobenartige Kontrollen durchführen. Dass er diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß erledigt hat, habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt.

Hinweis für die Praxis

Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen können, dass ein Kündigungsgrund besteht. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam (§ 1 Kündigungsschutzgesetz). Der Arbeitgeberin ist es in diesem Fall nicht gelungen, eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu beweisen. (jf) 

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